1 Dienst- und Geschäftsreisen in Deutschland
Arbeitnehmer haben für die Dauer einer Dienst- und Geschäftsreise im Inland den gleichen Sozialversicherungsschutz, wie für ihre Beschäftigung. Das bedeutet konkret, sind Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und in der gesetzlichen Unfallversicherung, besteht dieser Versicherungsschutz für die Dienst- und Geschäftsreisen fort.
Privater Urlaub im Anschluss
Verlängert der Arbeitnehmer nach Abschluss der dienstlich veranlassten Reise den Aufenthalt, wirkt das u. U. auf seinen Versicherungsschutz.
1.1 Bezahlter Urlaub
Ein bezahlter Urlaub nach Abschluss der dienstlich veranlassten Reise im Inland ist unschädlich. Der Arbeitnehmer ist wie bisher versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und in der gesetzlichen Unfallversicherung. Sollte er während seines Urlaubs in Deutschland erkranken, kann er Leistungen bei Krankheit in Anspruch nehmen.
1.2 Unbezahlter Urlaub
Beim unbezahlten Urlaub nach Abschluss der dienstlich veranlassten Reise im Inland ist die Dauer des Urlaubs von Bedeutung.
1.2.1 Unbezahlter Urlaub von weniger als einem Monat
Dauert der unbezahlte Urlaub weniger als einen Monat, dann bleibt der Arbeitnehmer wie bisher versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und in der gesetzlichen Unfallversicherung. Es ergeben sich keine Änderungen.
1.2.2 Unbezahlter Urlaub von mehr als einem Monat
Dauert der unbezahlte Urlaub mehr als einen Monat, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach dem ersten Monat abmelden. Der Arbeitnehmer unterliegt nicht mehr der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und in der gesetzlichen Unfallversicherung. Da der Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland wohnt, muss er sich ab diesem Zeitpunkt weiter in Deutschland krankenversichern. Die Weiterversicherung erfolgt in der Regel über die obligatorische Anschlussversicherung.
Den Urlaub richtig gestalten
Wenn der Arbeitnehmer beabsichtigt, nach Abschluss einer dienstlich veranlassten Reise im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unbezahlten Urlaub zu nehmen, dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach dem ersten Monat abmelden. Dies geschieht nicht, wenn der Arbeitnehmer in jedem Monat einen Urlaubstag in Anspruch nimmt. In diesem Fall wäre der unbezahlte Urlaub jeweils einzeln zu betrachten. Da jeder Abschnitt nicht mehr als einen Monat beträgt, bleibt der Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und in der gesetzlichen Unfallversicherung.
2 Dienst- und Geschäftsreisen ins Ausland
2.1 Anschlussurlaub in der EU-, EWR-Staaten und der Schweiz
Im Bereich der EU-, EWR-Staaten und der Schweiz gelten die Regelungen der Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit Nr. 883/2004.
Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedsstaat eingesetzt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Voraussetzung für eine Entsendung ist unter anderem, dass die Entsendung im Voraus zeitlich befristet wird und die voraussichtliche Dauer des Einsatzes den Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreitet. Da eine Entsendung immer nur zeitlich befristet vorliegen kann, ist eine Beschäftigung in Deutschland nach der Entsendung üblich.
Privater Urlaub im Anschluss an eine Entsendung
Ein privater Urlaub im Anschluss an eine Entsendung ist unschädlich. Hierbei spielt es keine Rolle, ob sich die entsandte Person im anderen Mitgliedsstaat aufgrund einer kurzfristigen Tätigkeit (Geschäftsreise, Dienstreise für ein bis mehrere Tage) oder aufgrund einer Entsendung (für bis zu 24 Monate) aufgehalten hat.
2.1.1 Kostenerstattung bei Krankheit
Während einer Entsendung besteht die Möglichkeit, dass der entsandte Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch nehmen.
Keine Leistungen zulasten des Arbeitgebers
Die Möglichkeit, Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch zu nehmen, endet mit dem Ende der Entsendung.
2.1.2 Leistungen bei Krankheit
Für den Entsandten gelten während seiner Entsendung die deutschen Rechtsvorschriften weiter. Da sich der Entsandte nach der Entsendung im Urlaub befindet, ist er weiterhin in Deutschland krankenversichert. Sollte diese Person während ihres Urlaubs erkranken, kann sie Leistungen bei Krankheit in Anspruch nehmen. Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Leistungen ist im Anwendungsbereich der "Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit" die Europäische Krankenversicherungskarte. Hierbei ist zu beachten, dass nur Sachleistungen in Anspruch genommen werden können, die unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts notwendig sind. Des Weiteren ist zu beachten, dass nur die Sachleistungen in Anspruch genommen werden können, die den in dem Staat lebenden und versicherten Personen zur Verfügung stehen.
2.1.3 Private Reisekrankenversicherung
Für den Urlaubsaufenthalt sollte eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Diese Reisekrankenversicherung gibt es in verschiedenen Formen. Es gibt Reisekrankenversicherungen, die ausschließlich kurze Urlaube abdecken und Reisekrankenversicherungen für längere Aufenthalte.
2.2 Anschlussurlaub in Bosnien-Herzegowina, Israel, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, der Türkei und Tunesien
Dienstreisen und En...