FinMin Niedersachsen, Schreiben v. 1.11.1996, S 2352 - 171 - 35, DStR 1996, 1934

Der BFH hat mit BFH, Urteil vom 12.1.1996 (VI R 29/95, BFH/NV 1996 S. 470), entschieden, daß die tatsächlichen Kosten für eine Gemeinschaftsverpflegung nicht mehr neben den auf 25 % gekürzten Pauschbeträgen als Werbungskosten berücksichtigt werden dürfen. Dieses Urteil ist nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Bis einschließlich 1995 ist weiterhin nach dem BFH-Urteil vom 18.5.1990 (VI R 67/88, BStBl 1990 II S. 909) und den darauf beruhenden Regelungen in Abschn. 39 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 LStR 1993 (Dienstreise) bzw. Abschn. 43 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b Satz 2 LStR 1993 (doppelte Haushaltsführung) zu verfahren. - Ab 1996 hat diese Frage keine Bedeutung mehr, weil auch bei Gemeinschaftsverpflegung die vollen Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG angesetzt werden können. Der Wert der Gemeinschaftsverpflegung ist ggf. nach Abschn. 31 Abs. 6 a LStR 1996 als Arbeitslohn zu versteuern. - Verw.; FinMin Niedersachsen 1.11.1996, S 2352 - 171 - 35, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5

 

Fundstellen

DStR, 1996, 1934

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