Prof. Dr. jur. Tobias Huep
3.1 Dauer der Überlassung
Bei der Privatnutzung eines Dienstwagens hat der Arbeitnehmer die umfassende Nutzungsberechtigung nach Maßgabe der zugrunde liegenden (Dienstwagen-)Vereinbarung. Als Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers besteht der diesbezügliche Anspruch des Arbeitnehmers so lange, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt leisten muss. Dies umfasst zumindest auch Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung hat.
Kfz-Überlassung während Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung
Der Dienstwagen ist für die Zeit des Erholungsurlaubs, der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, der Feiertagslohnfortzahlung und der Mutterschutzfristen weiter zu belassen.
- Für den Fall des Erholungsurlaubs kann ausdrücklich vereinbart werden, dass der Dienstwagen auch im Urlaub genutzt werden kann, dann aber nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer für die Benzinkosten aufkommen muss.
- Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sollen Regelungen zulässig sein, nach denen der Arbeitgeber in diesen Fällen das Fahrzeug zurückverlangen kann, wenn er dafür das entsprechende Entgelt zahlt. Diese Berechtigung endet jedoch mit Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums. Denn ab diesem Zeitraum schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich keine Fortzahlung des Entgelts mehr.
Ob der Überlassungsanspruch darüber hinaus bei sonstigen Freistellungen – z. B. bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende des 6-wöchigen Lohnfortzahlungszeitraums oder bei Inanspruchnahme von Elternzeit – besteht, hängt von der Auslegung der Vereinbarung ab. Grundsätzlich sind entsprechende Beschränkungen wirksam. Eine halbjährige Überlassung nach Ende des EFZ-Zeitraums soll in diesem Zusammenhang noch keine konkludente Überlassungsvereinbarung darstellen. Während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell bleibt der Dienstwagenanspruch in voller Höhe bestehen, sofern nicht die Parteien einen wirksamen Widerrufsvorbehalt vereinbart haben.
3.2 Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerruf
Freiwilligkeitsvorbehalte sowie ein freier, einseitiger Widerruf ohne vertraglichen Widerrufsvorbehalt durch den Arbeitgeber sind aufgrund des Entgeltcharakters bei zulässiger Privatnutzung nicht möglich. Ein Widerrufsvorbehalt kann aber zwischen den Arbeitsvertragsparteien wirksam vereinbart werden. Dabei sind die allgemeinen Anforderungen an Widerrufsvorbehalte im Entgeltbereich zu beachten. Formal muss der Vorbehalt die Widerrufsgründe so konkret benennen (z. B. wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers), dass der Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er mit einem Widerruf zu rechnen hat (Transparenzgebot). Zudem darf der Widerruf nicht in den "Kernbereich" des Entgeltgefüges eingreifen. Zulässig ist insoweit der Widerruf, wenn der Wert der Privatnutzung nicht mehr als 25 % des gesamten Entgelts darstellt und ein eventueller Tariflohn nicht unterschritten wird. Anderenfalls bedarf es einer Änderungskündigung.
Materiell darf die Widerrufsklausel nicht unzumutbar sein. Dafür bedarf es bestimmter, anerkennenswerter Widerrufsgründe, die eine Anpassung an die unsichere Entwicklung der Verhältnisse zulassen. Auslauf- oder Ankündigungsfristen sind dabei nicht zu fordern – diese spielen dafür bei der Ausübungskontrolle im Einzelfall eine wichtige Rolle (s. u.). Zulässig sind Vertragsklauseln, die im Einzelnen benannte, berechtigte Interessen des Arbeitgebers bei der Überlassung eines Dienstwagens schützen. Der Widerruf ist insbesondere zulässig bei rechtswirksamer Freistellung des Arbeitnehmers.
Zulässige vertragliche Klauseln
Möglich ist eine vertragliche Regelung, dass das Fahrzeug bei Wegfall der Dienstaufgaben entschädigungslos zurückzugeben ist.
Akzeptiert hat das BAG auch eine Klausel, nach der der Arbeitgeber die Überlassung des Dienstwagens widerrufen darf, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke vom Arbeitnehmer nicht benötigt wird.
Die Ausübung des Widerrufs hat allerdings nach billigem Ermessen zu erfolgen ("Ausübungskontrolle") – daraus kann sich z. B. das Erfordernis einer gewissen Auslauffrist bis zur endgültigen Rückgabe ergeben.
"Downgrading"
Der Austausch gegen ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie ("Downgrading") ist nicht ohne Weiteres möglich und die Überlassung ist nicht frei widerruflich – entsprechende Gestaltungen stellen arbeitsrechtlich den Teilwiderruf eines Entgeltbestandteils dar und unterliegen der Inhalts- und Ausübungskontrolle. Konkret darf in allen Widerrufsfällen der durch die Dienstwagenüberlassung gewähr...