1 Geldwerter Vorteil für private Nutzung
Darf der Arbeitnehmer einen Dienstwagen während der Elternzeit oder des Krankengeldbezugs weiterhin unentgeltlich privat nutzen, handelt es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil, der zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Bezieht in dieser Zeit der Arbeitnehmer keinen weiteren steuerpflichtigen Arbeitslohn, ist es möglich, dass – je nach Bruttolistenpreis des Fahrzeugs und Steuerklasse des Arbeitnehmers – keine Lohnsteuer anfällt.
Sollte jedoch Lohnsteuer anfallen, entsteht ein Forderungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer.
Abgrenzung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung
Bei Beginn oder Beendigung des Krankengeldbezugs oder der Elternzeit im Laufe des Monats (wenn das Dienstverhältnis weiter bestehen bleibt), entsteht hier – anders als in der Sozialversicherung – kein Teillohnzahlungszeitraum. Daher ist in diesen Fällen die Monats-Lohnsteuertabelle anzuwenden.
2 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auch für volle Kalendermonate der Elternzeit oder der Krankheit anzusetzen. Die 0,03-%-Monatspauschale berücksichtigt die Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Darauf, wie oft im Kalendermonat das Fahrzeug tatsächlich zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird, kommt es nicht an. So ist z. B. ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall durch die Höhe des prozentualen Nutzungswerts bereits pauschal berücksichtigt.
Dienstwagen während Krankengeldbezug
Ein Arbeitnehmer bezieht vom 15.5. bis 20.11. Krankengeld. Er muss das Fahrzeug während dieser Zeit nicht auf dem Betriebsgelände abstellen. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs beträgt 30.000 EUR, die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 28 km. Der Arbeitgeber wendet die 1-%-Pauschalwertmethode an.
Ergebnis: Der geldwerte Vorteil für Privatfahrten von Mai bis November beträgt monatlich 300 EUR (1 % von 30.000 EUR). Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Monate Mai bis November entsteht ein zusätzlicher geldwerter Vorteil von jeweils 252 EUR (0,03 % von 30.000 EUR x 28 km). Dies gilt auch für die Monate, in denen der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen wegen der Krankheit an keinem Tag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt hat.
Dies gilt auch für angeordnete Arbeit im Homeoffice oder Kurzarbeit, wenn der Arbeitnehmer den ganzen Monat seinen eigentlichen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht aufsuchen muss. Die strenge Auffassung der Finanzverwaltung, die den Ansatz des 0,03-%-Zuschlags auch für solche Monate verlangt, in denen der Arbeitnehmer nachweislich keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt hat, ist nicht frei von rechtlichen Bedenken. Wer eine lohnsteuerliche Behandlung ohne Ansatz des Zuschlags von 0,03 % beansprucht, dem bleibt im Einzelfall nur die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Allerdings ist der Ausgang eines Klageverfahrens zu dieser Rechtsfrage ungewiss.
Wechsel zur 0,002-%-Tagespauschale als möglicher Ausweg
Eine sichere, wenn auch etwas aufwendigere Methode, die Monatspauschale zu umgehen, bietet der Übergang zur Einzelbewertung mit der Tagespauschale von 0,002 %. Der Wechsel muss allerdings einheitlich für das gesamte Kalenderjahr erfolgen, d. h. er ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer – wegen der verlangten einheitlichen Berechnungsmethode – dem Arbeitgeber auch für die Vormonate die hierfür erforderlichen Aufzeichnungen vorlegen kann und der Arbeitgeber die bisherigen Lohnabrechnungen korrigiert. Für Monate ohne Arbeitgeberfahrten entfällt bei Vorlage entsprechender Einzelaufzeichnungen der Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
3 Weiternutzung von (Elektro-)Fahrrädern
Die Höhe des geldwerten Vorteils aus der Weiternutzung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern während Elternzeit, Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs hängt davon ab, ob es sich um ein Fahrrad oder E-Bike handelt, das verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist und dem Arbeitnehmer durch eine Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt wird, oder ob es sich um ein E-Bike handelt, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist. Für E-Bikes, die verkehrsrechlich ein Kfz darstellen, gelten dieselben Grundsätze wie bei der Weiternutzung eines Dienstwagens.
Darf ein Arbeitnehmer das Fahrrad oder E-Bike, das verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nutzen, ist diese Nutzung lohnsteuerfrei.