Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung entfällt im Steuerrecht, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 EUR je Quadratmeter beträgt.[1]

Seit dem 1.1.2021 gilt die entsprechende Regelung auch im Hinblick auf die Entgelteigenschaft in der Sozialversicherung.

Die seit 2020 im Steuerrecht geltende Regelung wurde zunächst nicht für die Sozialversicherung übernommen. Daher stellte bei der verbilligten Überlassung einer Wohnung der Differenzbetrag zwischen dem ortsüblichen Mietpreis und dem vom Arbeitnehmer zu zahlendem Mietpreis im Kalenderjahr 2020 in voller Höhe Arbeitsentgelt dar.

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