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Differenzbesteuerung / 8 Vereinfachungsregelung: Bildung einer Gesamtdifferenz

Prof. Dr. Ralf Alefs
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Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 EUR nicht übersteigt.[1] Auch im Rahmen dieser Gesamtdifferenz gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

 
Hinweis

Steuersatz für das Jahr 2020

Auf die Gesamtmarge kann lt. Finanzverwaltung für Umsätze im Jahr 2020 der bis zum 31.12.2020 geltende Steuersatz von 16 % angewendet werden.[2]

Die Gesamtdifferenz gilt einheitlich für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Lieferungen von Gegenständen mit Einkaufspreisen bis zu einschließlich 500 EUR. Die Gesamtdifferenz innerhalb dieser Preisgruppe kann nicht auf bestimmte Arten von Gegenständen beschränkt werden. Für Gegenstände mit einem Einkaufspreis über 500 EUR ist daneben die Ermittlung nach der Einzeldifferenz vorzunehmen.

Nicht verrechnet werden kann die positive Gesamtdifferenz eines Besteuerungszeitraums mit einer negativen Einzeldifferenz. Die negative Gesamtdifferenz eines Kalenderjahres (Bemessungsgrundlage 0 EUR) kann nicht mit dem positiven Betrag eines späteren Kalenderjahres verrechnet werden. Das Gleiche gilt auch für die Berechnung der einzelnen Voranmeldungszeiträume. Innerhalb desselben Kalenderjahres können jedoch negative mit positiven Gesamtdifferenzen einzelner Voranmeldungszeiträume verrechnet werden.

 
Praxis-Tipp

Verrechnung von Gesamtdifferenzen mit anderen Voranmeldungszeiträumen

Der Antiquitätenhändler A hat im Voranmeldungszeitraum August im Hinblick auf einen hohen Wareneinkauf eine negative Gesamtdifferenz von 5.600 EUR. Im Voranmeldungszeitraum September des gleichen Jahres hat A dagegen eine positive Gesamtdifferenz von 13.700 EUR.

Für den Voranmeldungszeitraum August hat A die Umsätze mit Null anzugeben. Im Voranmeldungszeitraum September verrechnet er die Negativdifferenz von 5.600 EUR mit seiner positiven Gesamtdifferenz von 13.700 EUR und meldet entsprechend nur 8.100 EUR Umsatz an.

Ein Wechsel von der Ermittlung nach der Einzeldifferenz zur Gesamtdifferenz und umgekehrt ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig.

Die Voraussetzungen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz müssen für jeden einzelnen Gegenstand erfüllt sein. Wendet der Wiederverkäufer für eine Mehrheit von Gegenständen oder für Sachgesamtheiten einen Gesamteinkaufspreis auf (z. B. beim Kauf von Sammlungen oder Nachlässen) und werden die Gegenstände üblicherweise später einzeln verkauft, so kann wie folgt verfahren werden:

  • Beträgt der Gesamteinkaufspreis bis zu 500 EUR, kann aus Vereinfachungsgründen von der Ermittlung der auf die einzelnen Gegenstände entfallenden Einkaufspreise abgesehen werden.
  • Übersteigt der Gesamteinkaufspreis den Betrag von 500 EUR, ist der auf die einzelnen Gegenstände entfallende Einkaufspreis grundsätzlich im Wege der sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Die Schätzung kann auf wertbestimmende Einzelgegenstände so lange beschränkt werden, bis der Gesamtbetrag für die restlichen Gegenstände 500 EUR oder weniger beträgt.
 
Praxis-Beispiel

Nebeneinander von Gesamt- und Einzeldifferenz

Der Antiquitätenhändler A kauft eine Wohnungseinrichtung für 3.000 EUR. Dabei ist er insbesondere an einer antiken Truhe (geschätzter anteiliger Einkaufspreis 1.500 EUR) und einem Weichholzschrank (Schätzpreis 800 EUR) interessiert. Die restlichen Einrichtungsgegenstände, zu denen ein Fernsehgerät (Schätzpreis 250 EUR) gehört, will er an einen Trödlerhändler verkaufen.

A muss beim Weiterverkauf der Truhe und des Weichholzschranks die Bemessungsgrundlage nach der Einzeldifferenz ermitteln. Das Fernsehgerät hat er den Gegenständen zuzuordnen, für die die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz ermittelt wird. Das Gleiche gilt für die restlichen Einrichtungsgegenstände. Da ihr Anteil am Gesamtpreis 450 EUR beträgt, kann von einer Ermittlung der auf die einzelnen Gegenstände entfallenden Einkaufspreise abgesehen werden.

[1] § 25a Abs. 4 UStG.
[2] BMF, Schreiben v. 4.11.2020, BStBl 2020 I S. 1129.

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