Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Der Differenzbesteuerung unterliegen - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - auch aus dem nichtunternehmerischen Bereich eingelegte Gegenstände.
Sachverhalt
Der Unternehmer kann die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG dann anwenden, wenn er als Wiederverkäufer Gegenstände veräußert, die er ohne Umsatzsteuer erworben hat. Ist die Differenzbesteuerung anzuwenden, so ermittelt sich die Bemessungsgrundlage aus der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis - abzüglich der in dieser Differenz enthaltenen Umsatzsteuer. Die Finanzverwaltung hat zur Anwendung der Differenzbesteuerung in Abschn. 276a Abs. 4 UStR die Auffassung vertreten, dass die Differenzbesteuerung dann nicht zur Anwendung kommen kann, wenn der Unternehmer die Gegenstände aus seinem nichtunternehmerischen Bereich in das Unternehmen eingelegt hat.
Entscheidung
Das FG Köln stellt in seiner Entscheidung klar, dass es aus systematischen Gründen nicht entscheidend sein kann, ob der Unternehmer die im Rahmen der Differenzbesteuerung veräußerten Gegenstände von einem Nichtunternehmer erworben hatte oder ob er diese Gegenstände aus seinem nichtunternehmerischen Bereich in das Unternehmen eingelegt hatte. Entscheidend sei vielmehr, dass der Normzweck der Regelung, Wettbewerbsnachteile zu beseitigen, die insbesondere Gebrauchtwarenhändlern und Händlern von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten im Verhältnis zu nichtunternehmerischen Anbietern beim Verkauf an Verbraucher erwachsen können, auch die Anwendung auf eingelegte Gegenstände gebiete. Damit kann der Unternehmer - unter den übrigen Voraussetzungen des § 25a UStG - auch für eingelegte Gegenstände die Differenzbesteuerung in Anspruch nehmen. Auch die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts stehen dieser Interpretation nicht im Wege.
Hinweis
§ 25a UStG ermöglicht es dem Unternehmer, "gebrauchte" Gegenstände, die er als Wiederverkäufer veräußert, nur mit der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer als "Wiederverkäufer" anzusehen ist, somit gewerbsmäßig mit Gegenständen handelt. In der Literatur war schon überwiegend die Auffassung vertreten worden, dass diese Möglichkeit nicht nur in den Fällen angewendet werden kann, in denen der Unternehmer den Gegenstand von einem Dritten erworben hatte, sondern auch für eingelegte Gegenstände gelten muss.
Da die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 15.08.2007, 4 K 5412/03