FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 10.3.2009, S 7238 - 011
Es ist vorgetragen worden, dass eine Kombination aus „Dinner” und „Show” in vielen Fällen als ein Event angeboten wird. Dabei ist die Frage aufgetreten, ob die Showelemente nach § 4 Nr. 20 UStG oder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG begünstigt sein können. Auf Grund der Vielzahl von Sachverhaltsvarianten ist bei der Erörterung auf Bund-Länder-Ebene lediglich zu einer Variante, der Dinnershow, die umsatzsteuerrechtliche Einordnung festgelegt worden:
Bei einer von einem Unternehmer durchgeführten Veranstaltung einer sog. „Dinnershow” werden den Gästen neben einem Showprogramm (musikalische und künstlerische Unterhaltung) auch Speisen und Getränke (zum Beispiel ein 4-Gang-Menü) serviert. Dabei stehen die einzelnen Komponenten der Veranstaltung („Dinner” und „Show”) gleichrangig und untrennbar nebeneinander. Aus der Sicht des Durchschnittverbrauchers steht gerade dieses Kombinationserlebnis im Vordergrund. Es ist deshalb in der Regel von einer einheitlichen sonstigen Leistung eigener Art auszugehen, welche dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegt.
Beispiel:
Ein Unternehmer führt in einem Spiegelzelt eine Veranstaltung durch, bei der neben einem Showprogramm, das aus Auftritten verschiedener internationaler Künstler besteht, auch ein 4-Gänge-Menü eines Sternekochs angeboten wird. Die Gäste sitzen während der Veranstaltung an Tischen und verfolgen von dort die künstlerische Unterhaltung. Die gesamte Veranstaltung erstreckt sich über ca. 4 Stunden, wobei sich Showprogramm und Menü jeweils abwechseln. Die Preise für die Eintrittskarte betragen je nach Platzkategorie und Veranstaltung zwischen 99 EUR und 199 EUR. Die Eintrittsberechtigung umfasst Showprogramm und Menü, ein getrennter Erwerb der Leistungen ist nicht möglich.
Bei der Veranstaltung handelt es sich um eine Dinnershow im oben definierten Sinn. Es ist deshalb eine eigenständige sonstige Leistung eigener Art anzunehmen, welche dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegt.
Sollte der konkret zu beurteilende Sachverhalt von der zuvor genannten Definition einer Dinnershow abweichen, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob eine einheitliche Leistung oder zwei getrennte Leistungen vorliegen. Nur im letzteren Falle kann eine Begünstigung für den Showteil in Betracht kommen.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 20
UStG § 12 Abs. 1
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a