Ausgangssituation
Ein Unternehmen möchte die Diplomarbeit eines Studenten/Diplomanden fördern und ihm Gelegenheit geben, die zur Erstellung der Diplomarbeit erforderlichen Informationen zu gewinnen, die betrieblichen Einrichtungen zu benutzen und bestimmte betriebliche Prozesse zu begleiten. Hierbei wird die Diplomarbeit im Rahmen eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule als Bestandteil der Hochschulausbildung einer bestimmten Studienrichtung selbstständig und eigenverantwortlich durchgeführt. Durch den Vertrag soll weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) noch ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Durch die Zielrichtung einer Diplomarbeit unterscheidet sich die Tätigkeit des Studenten von einem betrieblichen Praktikum, das zeitlich befristet im Betrieb absolviert wird, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben. Soll dagegen der Leistungsaustausch (Arbeitsleistung gegen Vergütung) und damit Erwerbszwecke im Vordergrund stehen, wird der Student in den Betrieb eingegliedert stellt er dem Unternehmen seine individuelle Arbeitskraft weisungsgebunden gegen Vergütung zur Verfügung stellen, liegt ein Arbeitsverhältnis vor.
Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster für folgende Situationen:
- Der Bewerber soll zum Erlernen eines anerkannten Ausbildungsberufs als Auszubildender im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses eingestellt werden.
- Der Bewerber soll als Praktikant für ein nach der Ausbildungsordnung vorgeschriebenes Pflichtpraktikum, im Rahmen eines freiwilligen Volontariats oder im Rahmen eines bloßen Einfühlungsverhältnisses eingestellt werden, um einen u.U. für ihn infrage kommenden Arbeitsplatz kennenzulernen.
- Ist das betriebliche Praktikum voll in einen (praxisintegrierten) dualen Studiengang integriert, besteht für die Durchführung der von der Studienordnung vorgegebenen betrieblichen Praxisphasen ein spezielles Muster für einen Studien- und Ausbildungsvertrag zwischen einem Studenten und dem Partnerunternehmen einer Hochschule.
- Der Bewerber soll vorrangig zu Erwerbszwecken beschäftigt werden (z. B. als Werkstudent in den Semesterferien) – dann ist er Arbeitnehmer und es kommt ein befristeter Arbeitsvertrag als Probearbeitsvertrag oder als sonstige Befristung mit Sachgrund oder ohne Sachgrund, eine geringfügige Beschäftigung (Minijob), ein Aushilfenvertrag als kurzfristige geringfügige Beschäftigung oder ein reguläres Teilzeitarbeitsverhältnis in Betracht.
- Der Bewerber soll als freier Mitarbeiter, d. h. als selbstständiger Dienstleister tätig sein.
Diplomanden sind Studenten, die ihre schriftliche Abschlussarbeit eines Diplomstudiengangs einer Hochschule oder Berufsakademie verfassen. Diese Diplomarbeit ist in bestimmten Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschrieben. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist auf Diplomanden insgesamt nicht anwendbar, da ihre Berufsbildung in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Im Gegensatz zu Praktikanten, die eine nach der Studienordnung bzw. Prüfungsordnung des betreffenden Studiengangs vorgeschriebene fachpraktische Tätigkeit im Betrieb absolvieren, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, gelten für Diplomanden wesentliche Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes auch nicht über die Vorschrift des § 26 BBiG.
Insoweit stellt sich die Rechtslage bei Diplomanden wie bei Studenten dar, die einen praxisintegrierten dualen Studiengang belegt haben und mit dem Partnerunternehmen einer Hochschule einen Vertrag über die Durchführung der von der Studienordnung vorgegebenen betrieblichen Praxisphasen schließen. Auch diese Studenten haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung, Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, bezahlten Erholungsurlaub oder ein Zeugnis. Das Vertragsverhältnis kann im Rahmen der allgemeinen zivilrechtlichen Vorgaben inhaltlich frei gestaltet werden.
Dient die Beschäftigung eines "Diplomanden" dagegen vorwiegend Erwerbszwecken (wie bspw. bei einem Werkstudenten in den Semesterferien oder auch während des Studiums) und erhält er für seine Arbeit eine volle Vergütung, ist er ein echter Arbeitnehmer, und es gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften, etwa über befristete Arbeitsverhältnisse nach dem TzBfG. Auf diese Personengruppe findet auch das Mindestlohngesetz Anwendung.
Sonstige Hinweise
Diplomanden unterliegen nicht der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht als Arbeitnehmer. Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplomarbeit in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben der Diplomarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV. Dies gilt auch, wenn sie eine Vergütung ...