Ein Beamter muss aus dem Dienst entfernt werden, wenn
- er durch ein schweres Dienstvergehen
- das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat (§ 31 LDG BW).
Sind diese tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, steht dem Dienstherrn kein Ermessen zu – er muss den Beamten entlassen.
Fällt dem Beamten ein sogenanntes Zugriffsdelikt zur Last, sind Besonderheiten zu berücksichtigen, die die Rechtsprechung entwickelt hat. Ein Zugriffsdelikt ist gegeben, wenn der Beamte sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen hat, die seinem Gewahrsam unterlagen. Ein solches Dienstvergehen ist wegen seiner Schwere regelmäßig geeignet, das Vertrauen in die künftig ordnungsgemäße Amtsführung zu zerstören. Allerdings entfällt die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, denn dann hat das Dienstvergehen keinen endgültigen Vertrauensverlust zur Folge. Speziell für die Fallgruppe der Zugriffsdelikte hat die Rechtsprechung einige "anerkannte Milderungsgründe" entwickelt, die die genannte Indizwirkung im Einzelfall entkräften können. Im Einzelnen sind folgende Milderungsgründe "anerkannt":
- Handeln in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage
- Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation
- Handeln in einer körperlichen Ausnahmesituation
- einmalige unbedachte Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation
- freiwillige Wiedergutmachung des Schadens
- Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung
- Zugriff auf geringwertige Gelder oder Güter (nicht mehr als 50 Euro)
- besondere dienstliche Leistungen
- Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase (etwa: Spielsucht)
Milderungsgründe nicht abschließend
Die vorgenannten "anerkannten" Milderungsgründe stellen keinen abschließenden Kanon der bei den Zugriffsdelikten berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar. Der Dienstherr kann auch andere, ähnlich gewichtige Umstände heranziehen, um zu einer Entlastung des Beamten zu kommen. Allerdings bilden die anerkannten Milderungsgründe einen Vergleichsmaßstab, wie außergewöhnlich eine Ausnahmesituation sein muss, um davon ausgehen zu können, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes pflichtmäßiges Verhalten von dem Beamten auch in Zukunft nicht erwartet werden kann. Nach der Rechtsprechung kann es also auch andere Entlastungsgründe vergleichbaren Gewichts geben, die ein Restvertrauen rechtfertigen. Bei der prognostischen Frage, ob bei einem Beamten aufgrund des schweren Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, gehören zur Prognosebasis daher alle für diese Einschätzung bedeutsamen belastenden und entlastenden Bemessungsgesichtspunkte wie etwa familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse, tadelfrei abgeleistete Dienstzeiten, Lebensalter u.ä.
Immer individuelle Betrachtung des konkreten Falls
Es kommt stets auf eine Betrachtung aller Einzelfallumstände an. Keinesfalls darf der Dienstherr einen endgültigen Vertrauensverlust allein auf die Feststellung stützen, es liege ein Zugriffsdelikt vor und es sei gleichzeitig keiner der anerkannten Milderungsgründe gegeben.
Die anerkannten Milderungsgründe wurden von der Rechtsprechung "speziell" zu den so genannten Zugriffsdelikten entwickelt. Dies schließt nicht aus, diese (oder gleichgewichtige) Gesichtspunkte auch bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen mildernd zu berücksichtigen, bei denen ja ebenfalls die Frage nach dem Grad des Vertrauensverlustes zu prüfen ist. So hat das BVerwG für die Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Schwelle der Entfernung aus dem Dienst etwa entschieden, dass bei der Wahl der angemessenen Maßnahmeart auch mildernd berücksichtigt werden darf, wenn das Straf- und/oder das Disziplinarverfahren übermäßig lange gedauert und der Beamte dies nicht zu vertreten hat.
Spiegelbildlich zu den genannten Milderungsgründen sind auch Erschwerungsgründe anerkannt wie etwa: hoher Schaden, wiederholtes Fehlverhalten, Vorgesetztenfunktion.
Entfernung bedeutet Verlust der Besoldung und der Pensionsansprüche
Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verliert der Beamte nicht nur den Anspruch auf Besoldung, sondern auch seine bis dato erworbenen Pensionsansprüche(§ 31 Abs. 1 Satz 3 LDG BW, beachte aber § 31 Abs. 1 Sätze 5 und 6 LDG zur Frage, ob dies auch für Rechte auf früheren Dienstverhältnissen gilt). Der Beamte muss allerdings in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden (vgl. § 8 SGB VI i.V.m. §§ 181 ff SGB VI).
Erhebt der Beamte Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung, so entfaltet diese an sich aufschiebende Wirkung – was bedeuten würde, dass der Beamte bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiter im Amt bliebe. Aus Sicht des Gesetzgebers ist aber für eine weitere, auch nur vorläufige Dienstausübung kein Raum mehr, wenn d...