a) Überblick über die gesetzlichen Änderungen
Erhöhung der Einkommensgrenze durch das ZuFinG: Nachdem auf Grundlage des Regierungsentwurfs zunächst nicht mehr mit einer Änderung des 5. VermBG zu rechnen war, haben sich die anders lautenden Stimmen von Vertretern der Koalitionsfraktionen und der CDU/CSU-Fraktion in Teilen durchsetzen können.
Durch die finale Fassung des ZuFinG vom 11.12.2023 wurde die Einkommensgrenze für die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen in
- Beteiligungen und
- Wohneigentum
nach § 13 Abs. 1 S. 1 5. VermBG einheitlich auf 40.000 EUR bzw. 80.000 EUR (im Fall einer Zusammenveranlagung) angehoben.
Nach § 17 Abs. 17 5. VermBG ist die geänderte Fassung des § 13 Abs. 1 S. 1 5. VermBG erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 angelegt werden.
Keine Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage: Anders als noch im Referentenentwurf vorgesehen, ist durch das ZuFinG vom 11.12.2023 allerdings keine Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage in § 13 Abs. 2 5. VermBG erfolgt.
b) Bewertung der gesetzlichen Änderungen
Erhöhung der Einkommensgrenze ist positiv zu bewerten: Die deutliche Erhöhung der Einkommensgrenze in § 13 Abs. 1 S. 1 5. VermBG ist zu begrüßen.
Nachdem die letzte Erhöhung der Einkommensgrenze vor über fünfzehn Jahren durch das sog. Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2009 erfolgte, ist die spürbare Erhöhung der Einkommensgrenze zum 1.1.2024 eine Maßnahme, die durchaus geeignet ist, die in jüngerer Vergangenheit stark rückläufige Inanspruchnahme vermögenswirksamer Leistungen wieder zu steigern. Der Gesetzgeber ist insoweit den Empfehlungen des DStV, des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der zuvor dargelegten Auffassung von Prof. Ismer gefolgt.
Gleichbehandlung der unterschiedlichen Anlagearten: In diesem Zusammenhang ist besonders hervorzuheben, dass die Einkommensgrenze für die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen in Beteiligungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 5. VermBG und Wohneigentum i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 5. VermBG einheitlich angehoben wurde.
Nach alter Rechtslage belief sich die Einkommensgrenze
- für Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 5. VermBG gem. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 5. VermBG a.F. auf 20.000 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 40.000 EUR (Zusammenveranlagung) und
- für Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 5. VermBG gem. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 5. VermBG a.F. auf 17.900 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 35.800 EUR (Zusammenveranlagung).
Die nunmehr erfolgte Gleichbehandlung der unterschiedlichen Anlagearten in Bezug auf die Einkommensgrenze ist ebenfalls eine begrüßenswerte Änderung, da sie dem Arbeitnehmer eine größere Unabhängigkeit in der Auswahl der Anlageform seiner vermögenswirksamen Leistungen bietet.
Keine Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage: Zu kritisieren bleibt, dass die ursprünglich im Referentenentwurf vorgesehene Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Abs. 2 5. VermBG nicht in die finale Gesetzesfassung übernommen wurde. Auch wenn die einheitliche Erhöhung der Einkommensgrenze in § 13 Abs. 1 S. 1 5. VermBG zu einem deutlich größeren Kreis an Anspruchsberechtigten führt, bleibt die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage weiterhin äußerst gering. Eine einheitliche Erhöhung der förderfähigen Sparleistungen auf z.B. 700 EUR bzw. 1.400 EUR, wie sie von den Bausparkassenverbänden vorgeschlagen wurde, wäre durchaus wünschenswert gewesen.
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Arbeitnehmer-Sparzulage wünschenswert: Zuletzt wäre eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Arbeitnehmer-Sparzulage auf andere Anlageformen – wie insbesondere Kapitallebensversicherungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 5. VermBG – zu wünschen gewesen.