Änderungen des 5. VermBG durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz
[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. (FH) Jan-Hendrik Hillers, StB / Dipl.-Finw. (FH) Alexandra Exner
Lange Zeit sah es so aus, als ob durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) keine Änderungen des 5. VermBG erfolgen würden. Der Referentenentwurf sah zwar bedeutsame Änderungen des 5. VermBG vor, diese wurden allerdings nicht in den Regierungsentwurf übernommen. Die finale Fassung des ZuFinG enthält nun überraschenderweise doch einige Änderungen des 5. VermBG, welche im Nachfolgenden vorgestellt und eingeordnet werden sollen.
1. Referenten- und Regierungsentwürfe zum ZuFinG
a) Vorgesehene Änderungen durch den Referentenwurf
Der gemeinsam vom BMF und BMJ am 12.4.2023 veröffentlichte Referentenentwurf für das ZuFinG (im Nachfolgenden: "Referentenentwurf") sah gravierende Änderungen an den Regelungen des § 13 5. VermBG zur Arbeitnehmer-Sparzulage vor.
Das war geplant: Nach Art. 29 des Referentenentwurfs
Durch diese Änderungen des 5. VermBG sollte eine maßgebliche Steigerung der Attraktivität der vermögenswirksamen Leistungen erreicht werden.
Der Referentenentwurf – und insbesondere die vorgesehenen Änderungen des 5. VermBG – sind auf eine breite Resonanz gestoßen:
- Während mehrere der von unterschiedlichen Verbänden und Organisationen eingereichten Stellungnahmen die geplanten Änderungen des 5. VermBG positiv beurteilt haben,
- äußerten sich andere Stellungnahmen äußerst kritisch diesbezüglich.
b) Keine Änderungen des 5. VermBG durch den Regierungsentwurf
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung für das ZuFinG vom 11.9.2023 (im Nachfolgenden: "Regierungsentwurf") wurden die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen des 5. VermBG allerdings nicht übernommen. Nach dem Willen der Bundesregierung sollte die bisherige Rechtslage demnach unverändert beibehalten werden. Eine nähere Begründung dafür, wieso die Bundesregierung eine Änderung des 5. VermBG ablehnte, enthielt der Regierungsentwurf jedoch nicht. Auch die Stellungnahme des Bundesrates, welche in der Sitzung des Bundesrates vom 29.9.2023 beschlossen wurde, und die am 6.10.2023 veröffentlichte Gegenäußerung der Bundesregierung enthielten ebenfalls keine Aussagen bezüglich des 5. VermBG.
2. Anhörung des Finanzausschusses des Bundestags vom 11.10.2023
Der Finanzausschuss des Bundestags hat sich im Rahmen seiner öffentlichen Anhörung vom 11.10.2023
- ausführlich mit dem ZuFinG befasst und
- zahlreiche Experten hierzu befragt.
Zu den im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen des 5. VermBG wurde insbesondere Prof. Roland Ismer, Inhaber des Lehrstuhls für Steuerrecht und Öffentliches Recht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU), von den Mitgliedern des Finanzausschusses befragt.
Erhöhung der Einkommensgrenze auf 70.000 EUR-80.000 EUR: Auf die Frage von MdB Lennard Oehl (SPD), wie sich die Einkommensgrenzen in § 13 Abs. 1 S. 1 5. VermBG über die vergangenen Jahre hätten verändern müssen, um den Kreis der Anspruchsberechtigten zu steigern und das ursprünglich vorgesehene Niveau der Anspruchsberechtigten zu erreichen, führte Prof. Ismer aus, dass die Einkommensgrenzen in § 13 5. VermBG in den vergangenen 30 Jahren de facto nicht angepasst worden seien. Eine Möglichkeit zur Bestimmung einer angemessenen Einkommensgrenze könne seines Erachtens darin bestehen, die ursprünglich normierten Einkommensgrenzen aus dem Jahre 1994 mit dem Verbraucherpreisindex der vergangenen 30 Jahre zu multiplizieren. Nach diesen Berechnungen würde sich Einkommensgrenzen von schätzungsweise 35.000 EUR-40.000 EUR (im Fall einer Einzelveranlagung) bzw. von 70.000 EUR-80.000 EUR (im Fall einer Zusammenveranlagung von Ehegatten) ergeben. Nach seiner Ansicht sei die Anhebung der Einkommensgrenzen auf diese Beträge eine Maßnahme, die aus sozialpolitischer Sicht vertretbar sei.
Persönliche Einschätzung zum Referentenentwurf von Prof. Ismer: MdB Klaus Stöber (AFD) befragte Prof. Ismer nach seiner persönlichen Einschätzung der ursprünglich im Referentenentwu...