Tz. 1
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
§ 40 KStG gehört zum VI. Teil des KStG, dh zu den Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren.
Die Vorschrift regelt in ihren Abs 1–3, wie in der 18-jährigen Übergangszeit (längstens jedoch bis zum Auslaufen des 40 KStG)
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bei der Verschmelzung von Kö auf Kö (s §§ 11 – 13 UmwStG), |
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bei der Auf- oder Abspaltung aus dem Vermögen einer Kö auf eine andere Kö (s § 15 UmwStG), |
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beim Vermögensübergang durch Gesamtrechtsnachfolge von einer stpfl auf eine stbefreite Kö |
das KSt-Guthaben (nur noch bis 2006: s § 37 KStG) und das EK 02 (für den Regelfall nur noch 2006: s § 38 KStG) zu behandeln sind.
Die Vorschrift muss insoweit iVm § 29 Abs 2 und 3 KStG gesehen werden. Dort sind entspr Regelungen für das stliche Einlagekonto enthalten.
Ebenso müssen die Abs 1 und 2 des § 40 KStG iVm § 28 KStG gesehen werden. Dort sind die Auswirkungen auf den sog Sonderausweis für den Fall geregelt, dass iR einer Verschmelzung oder Spaltung einer Kap-Ges das Nenn-Kap herauf- oder herabgesetzt wird. Diese im StSenkG noch fehlenden Regelungen hat der Gesetzgeber im UntStFG nachgeholt.
Nicht in § 40 KStG geregelt ist der Vermögensübergang durch Verschmelzung oder Spaltung von einer Kö auf eine Pers-Ges bzw auf eine natürliche Person. Die stlichen Folgen dieses Umwandlungsvorgangs sind in den §§ 3 – 10 UmwStG geregelt.
Tz. 2
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
In dem durch das UntStFG in den § 40 KStG eingefügten Abs 4 ist die Minderung und/oder Erhöhung der KSt bei Liquidation der Kö geregelt. Diese Gesetzesbestimmung, die der Gesetzgeber des StSenkG schlicht vergessen hatte (s Jünger, BB 2001, 69), muss im Zusammenhang mit § 34 Abs 14 KStG idF des StBAG gesehen werden; dort ist die Abgrenzung des alten und des neuen Rechts bei einer systemübergreifenden Liquidation geregelt.
Tz. 3
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Die Abs 3 und 4 des § 40 KStG wurden durch das StVergAbG erneut geändert. Diese erneute Änderung hängt mit der Einfügung eines Abs 2a in den § 37 KStG und mit der Verlängerung der ehemals 15-jährigen Übergangszeit auf nunmehr 18 Jahre zusammen.
Tz. 3a
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Durch das SEStEG ergaben sich in § 40 KStG vd Änderungen:
Die Abs 1 und 2 sind insoweit unverändert geblieben, als sie für den Fall eines verschmelzungs- oder spaltungsbedingten Vermögensübergangs den Übergang des Teilbetrags EK 02 auf die übernehmende Kö regeln. Wegen der Änderungen des § 37 KStG gibt es jedoch künftig keinen Übergang des KSt-Guthabens mehr.
Nach Abs 3 erhöht sich beim Vermögensübergang durch Gesamtrechtsnachfolge von einer unbeschr stpfl Kö auf eine andere unbeschr stpfl, aber von der KSt befreite Kö wie bisher die KSt; eine ausschüttungsabhängige KSt-Minderung gibt es künftig nicht mehr.
Auch Abs 4, der die "Herstellung der Ausschüttungsbelastung" für Liquidationsfälle regelt, ist wegen der Streichung der ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung auf die KSt-Erhöhung reduziert worden.
Für die Fälle des umwandlungsbedingten Vermögensübergangs auf eine nicht unbeschr stpfl Kö und für Fälle der Sitzverlegung ins Ausl enthält der neue Abs 5 des § 40 KStG eine Sonderregelung, die für EU-Fälle durch Abs 6 modifiziert wird (dazu s Tz 54 – 58).
Tz. 3b
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Durch das JStG 2008 schließlich ist § 40 KStG aufgehoben worden, bleibt jedoch in den nachstehend (s Tz 60 ff) genannten Fällen weiterhin anzuwenden.
Wegen der letztmaligen Anwendung des § 40 KStG