Ewald Dötsch, Helmut Krämer
Tz. 1
Stand: EL 70 – ET: 12/2010
§ 37 KStG, der auf der Feststellung der modifizierten Endbestände des VEK nach § 36 KStG aufbaut, gehört zu den Sonderregelungen des sechsten Teils des KStG, die den Übergang vom kstlichen Anrechnungsverfahren zum Halb-/Teileinkünfteverfahren regeln. Die Vorschrift, die für die 18-jährige Übergangszeit für die ausschüttende Kö von Bedeutung ist, enthält folgende Regelungen:
§ 37 Abs 1 KStG regelt die Umrechnung eines Positivbestands beim EK 40 in das während der Übergangszeit fortzuführende neue Konto "KSt-Guthaben".
§ 37 Abs 2 KStG regelt für die 18-jährige Übergangszeit
a) |
die KSt-Minderung auf der Seite der ausschüttenden Kö bei oGA für abgelaufene Wj und bei Vorabausschüttungen, |
b) |
die Verringerung und Fortschreibung des KSt-Guthabens, |
c) |
die gesonderte Feststellung des fortgeschriebenen Bestands. |
§ 37 Abs 2a KStG, der durch das StVergAbG in das Gesetz eingefügt worden ist, regelt ein sog Moratorium, durch das die KSt-Minderung zeitweise untersagt und im Übrigen zeitlich gestreckt wird (s Tz 50 – 58).
Nach § 37 Abs 3 KStG muss eine unbeschr stpfl Kö, die nach den Grundsätzen des KStG 1999 zur EK-Gliederung verpflichtet wäre, wenn sie von einer anderen Kö eine GA erhält, die bei der ausschüttenden Kö zu einer KSt-Minderung geführt hat und die bei der empfangenden Kö nach § 8b Abs1 KStG bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleibt, im Ergebnis die der ausschüttenden Kö gewährte KSt-Minderung (in Form einer KSt-Erhöhung, sog Nach-St) "zurückzahlen". Das gilt auch bei einer Umwandlung auf eine Pers-Ges, soweit an der übernehmenden Pers-Ges Kö im oaS beteiligt sind (s Tz 81 ff).
Die Abs 4–7 des § 37 KStG regeln die Umstellung von der bisherigen ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung auf eine ratierliche Auszahlung des restlichen am 31.12.2006 noch vorhandenen KSt-Guthabens.
§ 37 Abs 4 KStG nennt den Stichtag, auf den das KSt-Guthaben letztmals festzustellen ist (dazu s Tz 97 ff).
§ 37 Abs 5 KStG regelt die ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens in zehn Jahresraten (dazu s Tz 108 ff).
§ 37 Abs 6 KStG enthält Sonderregelungen für den Fall der späteren Änderung des KSt-Guthabens (dazu s Tz 119 ff).
§ 37 Abs 7 KStG schließlich regelt, dass sich die ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens nicht auf die Höhe der stlichen Einkünfte auswirken darf (dazu s Tz 122 ff).
Tz. 2
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Obwohl § 37 KStG erst durch das StSenkG in das KStG eingefügt worden ist, ist er bereits durch das UntStFG in weiten Bereichen neu gefasst worden. Damit hat der Gesetzgeber die meisten Unzulänglichkeiten der urspr Gesetzesfassung beseitigt, auf die das Fachschrifttum hingewiesen hatte. Die geänderte Fassung des § 37 KStG ist gem § 34 Abs 4 S 1 KStG erstmals für den VZ anzuwenden, für den das KStG nF erstmals anzuwenden ist. MaW: § 37 KStG idF des StSenkG ist nie zur Anwendung gekommen.
Weitere Änderungen hat das StVergAbG gebracht (s Tz 50 ff).
Mit Wirkung ab dem VZ 2004 wurde durch das EURLUmsG der § 37 Abs 2 S 2 KStG eingefügt. Wegen der erstmaligen Anwendung des § 37 Abs 2a KStG s Tz 54.
Durch das SEStEG wurden an den bisherigen Text des § 37 KStG die Abs 4–7 angefügt, durch die die bisherige ausschüttungsabhängige KSt-Minderung durch eine ratierliche Auszahlung des restlichen KSt-Guthabens in zehn Jahresraten ersetzt worden ist. Wegen der erstmaligen Anwendung s Tz 108.
Durch das JStG 2007 erfolgte eine redaktionelle Änderung des § 37 Abs 2a Nr 2 KStG (dazu s Tz 55).
Weitere Änderungen in den Abs 4 und 5 des § 37 KStG sind im JStG 2008 enthalten (s Tz 102, s Tz 103, s Tz 105, 107 und s Tz 118).
Durch das JStG 2010 schließlich ist § 37 Abs 1 S 2 KStG als Reaktion auf den Beschl des BVerfG v 17.11.2009 (BGBl I 2010, 326) zu den Umgliederungsregeln des § 36 KStG neu erfasst worden (s Tz 4).
Tz. 3
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Der Gesetzgeber des StSenkG stand vor der Frage, wie er beim Systemwechsel hinsichtlich des in den mit KSt belasteten Teilbeträgen des VEK enthaltenen St-Entlastungspotenzials verfahren sollte. Eine Auszahlung des KSt-Minderungspotenzials auf einen Schlag an die Kö wurde als nicht finanzierbar angesehen. Hätte der Gesetzgeber das in den Teilbeträgen EK 45 und EK 40 repräsentierte KSt-Guthaben für St-Entlastungen ab dem Systemwechsel gesperrt, dh hätte er die auf diesen Teilbeträgen liegende KSt-Tarifbelastung definitiv werden lassen, hätten die Unternehmen sich voraussichtlich in "Panikausschüttungen" noch vor dem Systemwechsel leergeschüttet, was ebenfalls wieder zu einer Zusammenballung von KSt-Minderungsbeträgen in einem VZ geführt hätte. Das andere Extrem wäre die Weiterführung der Teilbeträge EK 45 und EK 40 bis zu ihrer endgültigen Leerschüttung gewesen, was im Einzelfall weit länger als die im Gesetz vorgesehene 18-jährige Übergangszeit hätte dauern können.
Der Gesetzgeber hat sich für die Weitergewährung der KSt-Minderung während einer zunächst 15-jährigen und durch das StVergAbG auf 18 Jahre verlängerten Übergangszeit entschieden.
Tz. 3a
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Die durch d...