Tz. 1
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
§ 3 Nr 40 EStG ist eine der zentralen Vorschriften des Teil- (bis VZ 2008: Halb-)Eink-Verfahrens. Um die Realisierung der auf der Ebene der Kö vorhandenen Reserven auf der Ebene des AE stlich gleich hoch zu belasten, stellt § 3 Nr 40 EStG bei natürlichen Personen als AE sowohl Dividendenzahlungen und sonstige Leistungen (wegen der Einschränkung ab VZ 2009 s Tz 2 und s Tz 94 ff) als auch Einnahmen aus der Veräußerung einer Kap-Beteiligung zu 40 % (bis VZ 2008: zur Hälfte) stfrei.
Die Vorschrift ist iVm § 3c Abs 2 EStG zu sehen. Danach sind BV-Minderungen, BA, WK usw, die im Zusammenhang mit den nur zu 60 % bzw zu 50 % besteuerten Einnahmen stehen, auch nur zu 60 % bzw zur Hälfte abzb. Wegen Einzelheiten, auch wegen der Ausnahme bis zum VZ 2010 bei sog einnahmenlosen Beteiligungen, s Tz 2 und s § 3c EStG Tz 38ff.
Im Bereich des § 3 Nr 40 EStG kann es nicht zu einem Verlust kommen, weil diese Vorschrift nur die Einnahmeseite anspricht. Die Ausgabeseite ist in § 3c Abs 2 EStG geregelt. Wegen einer Ausnahme s Tz 87.
Nacke/Intemann (DB 2002, 756) und Nacke (in H/H/R, § 3 Nr 40 EStG Rn 15ff) halten das Teil-/Halb-Eink-Verfahren für verfassungsrechtlich bedenklich. Schmidt/Renger (DStR 2011, 693, 696) problematisieren, ob die Besteuerung von 60 % ab dem VZ 2009 statt 50 % bis zum VZ 2008 gegen die Rspr des BVerfG zur Besteuerung von Wertzuwächsen (s § 17 EStG Tz 212) verstößt. Dies ist uE, entgegen der Ansicht von Schmidt/Renger nicht der Fall. Anders als in den vom BVerfG entschiedenen Fällen ist die Beteiligung dem Grunde nach st-verhaftet. Damit unterliegt grds jeglicher Wertzuwachs der Besteuerung. Einen Vertrauensschutztatbestand iSd vorgenannten Rspr des BVerfG kann es somit uE nicht geben. Bei GA kommt uE hinzu, dass bei diesen eine schutzwürdige konkret verfestigte Vermögensposition iSd Rspr des BVerfG nicht existiert. Denn bei einer GA wird im Zeitpunkt der Besteuerung kein über den vorangegangenen Zeitraum akkumulierter Zuwachs an Leistungsfähigkeit nachholend der Besteuerung unterworfen. Wegen einer vergleichbaren Problematik bei Einführung der St-Pflicht für Streubesitzdividenden s § 8b KStG Tz 296.
Tz. 2
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Ab dem VZ 2009 (s § 52a Abs 3 S 1 EStG idF des URefG 2008) ist das Halb-Eink- durch ein sog Teil-Eink-Verfahren ersetzt worden. Dh es sind nur noch 40 % der Einnahmen iSd § 3 Nr 40 EStG stfrei. Hintergrund dieser Anpassung ist der auf der Ebene der Kö von 25 % auf 15 % abgesenkte KSt-Satz.
Entspr wurde die Vorschrift des § 3c Abs 2 EStG angepasst. Hiernach sind BV-Minderungen, BA usw, die im Zusammenhang mit den nur zu 60 % besteuerten Einnahmen stehen, auch zu 60 % abzb (s § 3c EStG Tz 38).
Das Teil-Eink-Verfahren gilt bei lfd Eink grds jedoch nur im BV, nicht hingegen im PV (Ausnahme: Eink aus V + V oder Option zum Teil-Eink-Verfahren nach § 32d Abs 2 Nr 3 EStG). Für private Kap-Erträge greift die 25%ige Abgeltung-St. Wegen Einzelheiten s Tz 94 ff.
Tz. 3
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Seit seiner Kodifizierung im StSenkG ist § 3 Nr 40 EStG zweimal jeweils mit rückwirkender Kraft geändert worden. Das Gesetz zur Änd des InvZulG änderte den S 5 (jetzt S 3) und fügte den S 6 (jetzt S 4) ein. Durch das UntStFG wurden S 1 Buchst a und b sowie S 4 geändert.
IRd Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kap-Adäquanzrichtlinie wurde in § 3 Nr 40 S 5 (heute S 3) EStG der Verweis an das geänderte KWG angepasst.
Durch das SEStEG wurde § 3 Nr 40 EStG in folgenden Punkten geändert:
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In S 1 Buchst a und b wurde jeweils ein S 3 eingefügt. |
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Der Buchst d des § 3 Nr 40 EStG wurde neu gefasst. |
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Die S 3 und 4 des § 3 Nr 40 EStG wurden aufgehoben. |
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Durch die Streichung der S 3 und 4 wurden die bisherigen S 5 und 6 zu S 3 und 4. Entspr wurde in S 4 der Verweis auf S 3 geändert. |
Das JStG 2007 fasste § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG neu (Einfügung des sog materiellen Korrespondenzprinzips bei vGA).
IRd URefG 2008 wurde § 3 Nr 40 EStG in folgenden Punkten geändert:
Durch das AmtshilfeRLUmsG wurde das sog materielle Korrespondenzprinzip auf alle Bezüge iSd § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 1 EStG ausgedehnt.