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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1 Allgemeines; Rechtsentwicklung

Ewald Dötsch
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1.1 Der Gesetzesaufbau des § 36 KStG; Rechtsentwicklung

 

Tz. 1

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

§ 36 KStG gehört zu den Sondervorschriften des Sechsten Teils des KStG, die den Übergang vom kstlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren regeln. Die Vorschrift, die nur für den Feststellungszeitpunkt im Schnittpunkt zwischen dem früherem und dem neuen Recht von Bedeutung ist, enthält folgende Regelungen:

§ 36 Abs 1 KStG regelt, dass die Teilbeträge des VEK (bei kj-gleichem Wj: auf den 31.12.2000; bei abw Wj 2000/2001: auf den Schluss des letzten vor dem 01.01.2002 endenden Wj) zu ermitteln sind, und zwar ausgehend von den nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 1999 festgestellten Teilbeträgen.

§ 36 Abs 2 KStG korrigiert die nach Abs 1 ermittelten Endbestände der Teilbeträge des EK 45 bis EK 04 zum Schluss des oa Wj

a) um die erst im folgenden Wj eintretende EK-Verringerung infolge von GA, die noch nach altem Recht abzuwickeln sind (im Einzelnen s Tz 13 ff) und
b) um die (erst im folgenden Wj eintretende) EK-Erhöhung infolge von Dividendenerträgen, die nach § 34 Abs 12 S 2ff KStG einer Nach-St von 45 % bzw 40 % unterliegen (im Einzelnen s Tz 19 ff).

Infolge der Regelung des § 36 Abs 2 KStG weichen auf diesen Stichtag das VEK lt St-Bil und lt Gliederungsrechnung um zwei zusätzliche zu den in § 29 Abs 1 KStG 1999 genannten Positionen voneinander ab.

§ 36 Abs 3 KStG (durch das JStG 2010 gestrichen) sieht in einer Vorstufe des eigentlichen Systemübergangs die Umgliederung eines Positivbestands beim EK 45 (auf EK 40 + und EK 02 ./.) vor; s Tz 24 ff.

§ 36 Abs 4 KStG enthält eine Umgliederungsvorschrift für den Fall, dass die Summe der unbelasteten Teilbeträge EK 01–EK 03 negativ ist; s Tz 31 ff.

§ 36 Abs 5 KStG regelt für den Fall, dass die Summe der unbelasteten Teilbeträge EK 01–EK 03 positiv ist,

a) die Zusammenfassung der Teilbeträge EK 01 und...

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