1.1 Der Gesetzesaufbau des § 36 KStG; Rechtsentwicklung
Tz. 1
Stand: EL 70 – ET: 12/2010
§ 36 KStG gehört zu den Sondervorschriften des Sechsten Teils des KStG, die den Übergang vom kstlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren regeln. Die Vorschrift, die nur für den Feststellungszeitpunkt im Schnittpunkt zwischen dem früherem und dem neuen Recht von Bedeutung ist, enthält folgende Regelungen:
§ 36 Abs 1 KStG regelt, dass die Teilbeträge des VEK (bei kj-gleichem Wj: auf den 31.12.2000; bei abw Wj 2000/2001: auf den Schluss des letzten vor dem 01.01.2002 endenden Wj) zu ermitteln sind, und zwar ausgehend von den nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 1999 festgestellten Teilbeträgen.
§ 36 Abs 2 KStG korrigiert die nach Abs 1 ermittelten Endbestände der Teilbeträge des EK 45 bis EK 04 zum Schluss des oa Wj
a) |
um die erst im folgenden Wj eintretende EK-Verringerung infolge von GA, die noch nach altem Recht abzuwickeln sind (im Einzelnen s Tz 13 ff) und |
b) |
um die (erst im folgenden Wj eintretende) EK-Erhöhung infolge von Dividendenerträgen, die nach § 34 Abs 12 S 2ff KStG einer Nach-St von 45 % bzw 40 % unterliegen (im Einzelnen s Tz 19 ff). |
Infolge der Regelung des § 36 Abs 2 KStG weichen auf diesen Stichtag das VEK lt St-Bil und lt Gliederungsrechnung um zwei zusätzliche zu den in § 29 Abs 1 KStG 1999 genannten Positionen voneinander ab.
§ 36 Abs 3 KStG (durch das JStG 2010 gestrichen) sieht in einer Vorstufe des eigentlichen Systemübergangs die Umgliederung eines Positivbestands beim EK 45 (auf EK 40 + und EK 02 ./.) vor; s Tz 24 ff.
§ 36 Abs 4 KStG enthält eine Umgliederungsvorschrift für den Fall, dass die Summe der unbelasteten Teilbeträge EK 01–EK 03 negativ ist; s Tz 31 ff.
§ 36 Abs 5 KStG regelt für den Fall, dass die Summe der unbelasteten Teilbeträge EK 01–EK 03 positiv ist,
a) |
die Zusammenfassung der Teilbeträge EK 01 und EK 03, |
b) |
die Umgliederung eines negativen Teilbetrags EK 01/03 bzw eines negativen EK 02. |
Wegen der Einzelheiten s Tz 39 ff.
§ 36 Abs 6 KStG enthält eine Umgliederungsvorschrift für den Fall, dass die Summe der mit KSt belasteten Teilbeträge (EK 45, EK 40, EK 30) negativ ist s Tz 44 ff.
Wegen des durch das JStG 2010 eingefügten § 36 Abs 6a KStG s Tz 48a ff.
Nach § 36 Abs7 KStG sind die Endbestände in der Schlussgliederung getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen. Dabei sind das EK 01 und EK 03 in einer Summe auszuweisen s Tz 49 ff.
Die in § 36 Abs 7 KStG geregelte Schlussfeststellung der Teilbeträge wird in § 27 iVm § 39 KStG um eine gesonderte Feststellung des stlichen Einlagekontos (bisher: EK 04) erweitert.
Tz. 2
Stand: EL 82 – ET: 12/2014
§ 36 KStG, der durch das StSenkG v 23.10.2000 (BStBl I 2000, 1428) in das KStG aufgenommen worden ist, ist inzwischen fünfmal geändert worden, und zwar:
• |
durch Art 4 Nr 4 des StEuglG v 19.12.2000 (BStBl I 2001, 3). Durch dieses ÄndG wurde der in § 36 Abs 2 S 3 KStG enthaltene unrichtige Querverweis auf § 34 KStG richtig gestellt; |
• |
durch Art 2 Nr 18 des UntStFG v 20.12.2001 (BStBl I 2002, 35). Durch dieses ÄndG wurden die Abs 4-6 des § 36 KStG redaktionell überarbeitet; |
• |
durch Art 3 Nr 2 des StBAG v 23.07.2002 (BGBl I 2002, 2715). Durch dieses ÄndG ist § 36 Abs 2 S 3 KStG redaktionell angepasst worden. |
• |
durch das JStG 2010 v 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768). Durch dieses ÄndG ist § 36 KStG an den Beschluss des BVerfG v 17.11.2009 (BGBl I 2010, 326) angepasst worden (s Tz 48a ff) |
• |
durch das Kroatien-StAnpG v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266). Durch dieses Gesetz erfolgte eine redaktionelle Anpassung (zweimaliges Einfügen der Worte "in der am 14.12.2010 geltenden Fassung") in Abs 2 S 3 der Vorschrift. |
1.2 Die Überleitung von der Eigenkapitalgliederung zum Körperschaftsteuer-Guthaben
Tz. 3
Stand: EL 70 – ET: 12/2010
Das, was § 36 KStG regelt, lässt sich unter der Überschrift "Bereinigung der EK-Gliederung" zusammenfassen. Bereits daraus ergibt sich, dass diese Vorschrift nur für diejenigen Kö usw von Bedeutung ist, die nach früherem Recht zur Gliederung ihres VEK verpflichtet waren (dazu s § 43 KStG 1999 Tz 1–5).
Der Übergang von der bisherigen EK-Gliederung zum KSt-Guthaben iSd § 37 KStG erfolgt in drei verfahrensrechtlich getrennten Schritten:
1. Schritt: Feststellung der Endbeträge der Teilbeträge des VEK nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 1999
Bei dieser gesonderten Feststellung, die bei kj-gleichem Wj zum 31.12.2000 und bei abw Wj 2000/2001 zum Schluss des letzten vor dem 01.01.2002 endenden Wj erfolgt, werden die Teilbeträge des VEK noch auf der Grundlage des KStG 1999 ermittelt. Als Endbeträge dieses ersten Rechenschritts können sich noch bei allen Teilbeträgen des VEK Bestände ergeben, die nach den Regeln des KStG 1999 zu ermitteln sind. Diese Endbestände der Teilbeträge sind Ausgangspunkt für die Ermittlung eines modifizierten VEK nach § 36 Abs 7 KStG.
Tz. 4
Stand: EL 70 – ET: 12/2010
2. Schritt: Feststellung modifizierter Teilbeträge (§ 36 Abs 7 KStG)
In dem zweiten Rechenschritt, dessen Einzelheiten in den Abs 2–6 des § 36 KStG geregelt sind und dessen Endbeträge nach § 36 Abs 7 KStG gesondert festgestellt werden, erfolgt die vorhin erwähnte "Bereinigung der EK-Gliederung". Zwar ergeben...