1.1 Überblick über den Inhalt der Vorschrift des § 4 KStG
Tz. 1
Stand: EL 70 – ET: 12/2010
§ 4 Abs 1 KStG enthält die Definition des in § 1 Abs 1 Nr 6 KStG als unbeschr kstpfl benannten BgA einer jur Pers d öff Rechts. Diese Definition beinhaltet einen Vorbehalt hinsichtlich der nach § 4 Abs 5 KStG nicht stpfl Hoheitsbetriebe.
Da ein BgA nach der Definition in § 4 Abs 1 KStG idR nur ein (unselbständiger) Teil einer jur Pers d öff Rechts ist, enthält § 4 Abs 2 KStG die Regelung, dass ein BgA auch dann unbeschr stpfl ist, wenn er selbst eine jur Pers d öff Rechts ist.
§ 4 Abs 3 KStG enthält die (deklaratorische) Aussage, dass Versorgungs-, Verkehrs- und Hafenbetriebe BgA sind.
§ 4 Abs 4 KStG stellt die Verpachtung eines BgA einem selbst betriebenen BgA gleich.
Einschränkend zu § 4 Abs 1 KStG enthält § 4 Abs 5 KStG die Regelung, dass Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öff Gewalt dienen, nicht zu den BgA gehören. In Satz 2 des Abs 5 werden die Voraussetzungen für die Annahme eines Hoheitsbetriebs negativ abgegrenzt.
§ 4 Abs 6 KStG regelt die ges Voraussetzungen zur Zusammenfassung einzelner BgA zu einem neuen, einheitlichen BgA.
1.2 Sinn und Zweck der Vorschrift
Tz. 2
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Durch die Regelung in § 1 Abs 1 Nr 6 KStG iVm § 4 Abs 1 KStG wird dem Gedanken der Wettbewerbsneutralität Rechnung getragen. Durch die Besteuerung der wirtsch Aktivitäten der öff Hand, die dieser nicht eigentümlich und vorbehalten sind, soll erreicht werden, dass mögliche Wettbewerbsnachteile der privaten Unternehmen durch eine Nichtbesteuerung der Unternehmen der öff Hand nicht entstehen; eine Wettbewerbsverzerrung über die St-Last soll also vermieden werden. Dieser teleologische Hintergrund der Besteuerung ergibt sich auch aus den Begr der Rspr zum Begriff der Einrichtung (zB s Urt des BFH v 10.12.1992, BStBl II 1993, 380).
Tz. 3
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Dagegen tritt der eigentliche Hauptzweck jeder Besteuerung, dem Staat Einnahmen für seine vielfältigen Aufgaben zu verschaffen, bei der Besteuerung der BgA der jur Pers d öff Rechts nach § 4 KStG völlig in den Hintergrund. Denn durch die Besteuerung der BgA wird die Summe des Geldes in den öff Kassen nicht vermehrt (hierzu bereits s Urt des RFH v 17.06.1930, RStBl 1930, 466), sondern sogar um die Steuererhebungskosten (s Seer, DStR 1992, 1751, 1752) und die Steuerberatungskosten noch vermindert. So hat auch das BVerfG (s Beschl des BVerfG v 06.04.1973, Az: 1 BvR 103/71) entschieden, dass, da die öff Hand Gläubigerin der Steuer ist und bei einer Besteuerung eines BgA das St-Aufkommen allenfalls umverteilt wird, eine Besteuerung der BgA verfassungsrechtlich nur insoweit erforderlich sein könnte, als Betriebe der öff Hand mit privaten Unternehmen konkurrieren.
1.3 Rechtsentwicklung der Vorschrift
Tz. 4
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§ 1 KStG 1920 v 30.03.1920 (RGBl 1920, 393) erklärte alle jur Pers d öff Rechts als unbeschr kstpfl. Durch die Vorschriften über persönliche Befreiungen (s § 2 KStG 1920) und über sachliche Befreiungen (s § 6 KStG 1920) erfolgte jedoch eine Freistellung von der StPflicht. So waren nach § 2 Nr 1 KStG 1920 ua das Reich, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und die Unternehmungen, deren Erträge ausschließlich dem Reich, den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zuflossen, persönlich von der KSt befreit. Sachliche Befreiungen gab es in § 6 KStG 1920 ua für die Eink der Unternehmungen, die vorwiegend im öff Interesse betrieben wurden, sowie für die Eink der inl Kirchen und öff-rechtlichen kirchlichen Kö, Anstalten usw. Besondere Regelungen für l + f Betriebe bestanden nicht.
Nach § 2 S 1 Nr 3 KStG 1925 v 10.08.1925 (RGBl I 1925, 208) waren Betriebe und Verwaltungen von Kö d öff Rechts und öff Betriebe und Verwaltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit unbeschr stpfl. Ausnahmen bestanden für Betriebe und Verwaltungen, die der Ausübung der öff Gewalt dienten, für Versorgungsbetriebe, die lebenswichtigen Bedürfnissen der Bevölkerung dienten, zu deren Befriedigung die Bevölkerung auf diese Betriebe und Verwaltungen angewiesen war, und für gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken sowie für kirchlichen Zwecken dienende Betriebe und Verwaltungen.
In § 1 Abs 1 Nr 6 KStG 1934 v 16.10.1934 (RGBl I 1934, 1031) wird erstmals der Begriff "BgA" verwendet. Die im KStG 1920 noch enthaltene St-Befreiung für Versorgungsbetriebe war im KStG 1934 nicht mehr enthalten.
Die §§ 1 bis 5 der Ersten KStDV v 06.02.1935 (RGBl I 1935, 163) enthielten Definitionen der Begriffe "BgA" und "Hoheitsbetriebe", Aussagen zur StPflicht der Versorgungsbetriebe und eine ausdrückliche St-Befreiung für l + f Betriebe von Kö d öff Rechts.
§ 1 Abs 1 Nr 6 KStG 1934 und die §§ 1 bis 5 der Ersten KStDV wurden ohne wes inhaltliche Änderungen in die folgenden Fassungen des KStG bzw der KStDV übernommen.
Mit dem KStG 1977 v 31.08.1976 (BGBl I 1976, 2597) wurden die früheren Vorschriften der §§ 1 bis 5 KStDV in § 4 KStG aufgenommen. In § 1 Abs 1 Nr 6 KStG und in § 4 Abs 1 KStG wurde an Stelle des früheren Begriffs "BgA von Kö d öff Rechts" nun der Begriff "BgA von jur Pers d öff Rechts" verwendet, um klar zu stellen, dass nic...