Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 1
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
Vor In-Kraft-Treten des SEStEG regelt § 3 UmwStG aF für den Fall der Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Person die Wertansätze in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö, ohne sich darüber hinaus zur Besteuerung der Überträgerin zu äußern. Danach darf die übertragende Kö in ihrer stlichen Übertragungs-Bil das übergehende BV wahlweise mit dem Bw, einem Zwischenwert oder mit dem Tw ansetzen. Nach Verw-Auff läuft dieses Wahlrecht weitestgehend und ab dem VZ 1999 sogar völlig leer (hierzu s Tz 26 ff). Die übertragende Kö ist bis zum stlichen Übertragungsstichtag, auf den sie eine Schluss-Bil und (vor StSenkG) eine letzte EK-Gliederung zu erstellen hat, eigenständiges KSt-Subjekt. Wegen der noch durchzuführenden Veranlagung für das Übertragungsjahr s Urt des FG Ba-Wü v 23.11.2006 (EFG 2007, 1365, – Rev-Az: I R 11/07).
§ 3 UmwStG ist weiter anzuwenden auf den Formwechsel sowie auf die Auf- und Abspaltung, nicht jedoch auf die Ausgliederung (Anwendungsfall des § 20 UmwStG).
Tz. 2
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
Wegen der Entstehung eines Übertragungsgewinns s § 3 UmwStG (SEStEG) Tz 2. In der Zeit vor In-Kraft-Treten des StSenkG erhöht ein stpfl Übertragungsgewinn in der EK-Gliederung das auf die Übernehmerin zu übertragende (belastete) VEK.
Für den Übertragungsgewinn gibt es im zeitlichen Geltungsbereich des Anrechnungsverfahrens keine Aufstockung um eine anzurechnende KSt, wie sie in § 4 Abs 5 UmwStG aF für den Übernahmegewinn geregelt ist, weil es dafür auch keine anzurechnende tarifliche Vorbelastung mit KSt gibt.
Tz. 3
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
Wegen des Falls, in dem sich bei der Verschmelzung einer OG ein Übertragungsgewinn ergibt, s § 3 UmwStG (SEStEG) Tz 20.
Tz. 4
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
Das in der Übertragungs-Bil ausgewiesene BV geht infolge der Verschmelzung durch Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Pers-Ges oder natürliche Person über, bei der sich durch den Vermögensübergang ein Übernahmegewinn bzw -verlust ergibt (s § 4 UmwStG (vor SEStEG) Tz 20ff).
In der Zeit vor In-Kraft-Treten des StSenkG kann die Übernehmerin die auf dem VEK der Überträgerin ruhende KSt anrechnen ( s § 10 UmwStG (vor SEStEG) Tz 1 ff). Wie bereits erwähnt, ist für die Überträgerin der Übergang ihres VEK keine Ausschüttung. Sie hat weder die KSt-Ausschüttungsbelastung herzustellen noch Kap-St einzubehalten.
Tz. 5
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
vorl frei
Tz. 6
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
Wegen der Erstellung einer gesonderten Übertragungs-Bil, s § 3 UmwStG (SEStEG) Tz 4.