Ewald Dötsch, Torsten Werner
1.1 Rechtsentwicklung
Tz. 1
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Mit dem stlichen Einlagekto wird im zeitlichen Geltungsbereich des Halb- (ab 2009: Teil-)Eink-Verfahrens eine aus dem früheren Anrechnungsverfahren bekannte Rechengröße auch in der Zeit nach dem Systemwechsel fortgeführt. Nach der durch das SEStEG bzw durch das JStG 2008 erfolgten Umstellung des KSt-Guthabens und des EK 02 auf eine ausschüttungsunabhängige ratierliche Abwicklung ist das stliche Einlagekto der einzige noch verbleibende "St-Topf"; er soll nicht nur für eine Übergangszeit, sondern auf Dauer fortgeführt werden.
Tz. 2
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§ 27 KStG ist durch das UntStFG v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858) insbes in den Abs 1 und 6 überarbeitet worden; ein neuer Abs 7 wurde angefügt. Die früheren Abs 6 und 7 sind in den § 29 Abs 2 und 3 KStG idF des UntStFG verlagert worden. Dazu s § 29 KStG Tz 11ff.
Tz. 3
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Durch das EURLUmsG v 15.12.2004 (BGBl I 2004, 3310) wurde § 27 Abs 6 S 4 KStG klarstellend dahin gehend nachgebessert, dass unter diese Vorschrift nur Mehr- und Minderabführungen mit Verursachung in organschaftlicher Zeit fallen.
Tz. 4
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Das SEStEG v 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) änderte den § 27 KStG in mehrfacher Hinsicht. In Abs 1 wurde geregelt, dass die Verwendung des stlichen Einlagekto unabhängig von der hr-lichen Handhabung ist und dass das Einlagekto grds nicht negativ werden darf. In Abs 2 wurde die erstmalige Bildung eines Einlagekto bei Eintritt in die KSt-Pflicht geregelt. Abs 5 enthält eine neue Regelung für die sog Verwendungsfestschreibung. Abs 8 schließlich dehnt die Berechtigung zur Führung eines Einlagekto auf EU/EWR-Kö aus.
Durch Berichtigung des SEStEG v 24.01.2007 (BGBl I 2007, 68) wurden in § 27 Abs 7 KStG die Worte "unbeschr stpfl" eingefügt.
Tz. 5
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Das JStG 2008 v 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) schließlich führte zu einer Verlagerung der bisherigen S 2–4 des § 27 Abs 6 KStG in den damals neu geschaffenen § 14 Abs 4 KStG.
Durch das Kroatien-StAnpG v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) wurde § 27 KStG in zwei Punkten redaktionell geändert.
Tz. 5a
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Durch das KöMoG v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050) wurde § 27 Abs 1 S 3 KStG dahingehend ergänzt, dass die organschaftlichen Mehrabführungen nunmehr ausdrücklich Erwähnung finden. Hierbei handelt es sich um eine deklaratorische Regelung. Weiter wurde dem § 27 Abs 6 KStG ein S 2 angefügt, der das Verhältnis des (Direkt-)Zugriffs auf das stliche Einlagekto aufgrund organschaftlicher Mehrabführungen zu tats Leistungen iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG regelt.
Tz. 5b
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IRd JStG 2022 v 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) wurde der pers Anwendungsbereich des § 27 Abs 8 KStG auf sämtliche ausl Kö oder Pers-Vereinigungen, die nicht der unbeschr StPflicht im Inl unterliegen, ausgedehnt, wenn sie Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 9 EStG gewähren können. Dadurch werden insbes Drittstaaten-Kö von der Regelung erfasst.
1.2 Regelungsinhalt
Tz. 6
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Der Abs 1 des § 27 KStG verpflichtet die Kö, die nicht auf das Nenn-Kap geleisteten Einlagen ihrer AE auf einem besonderen stlichen Kto, dem Einlagekto, auszuweisen. Auch ist dort die Fortschreibung dieses Kto geregelt. Weiter findet sich in Abs 1 eine Regelung darüber, wann und inwieweit eine Leistung der Kö an ihre AE als aus dem stlichen Einlagekto finanziert gilt (dazu s Tz 28ff).
Tz. 7
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Der Abs 2 des § 27 KStG enthält die verfahrensrechtlichen Vorschriften, insbes die Verpflichtung zur Abgabe einer jährlichen Feststellungserklärung, die gesonderte Feststellung des Einlagekto und die Grundlagenfunktion (dazu s Tz 110ff).
Tz. 8
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§ 27 Abs 3 KStG verpflichtet die Kö, ihren AE die Finanzierung einer Leistung aus dem Einlagekto in einer St-Bescheinigung zu bescheinigen (dazu s Tz 140ff).
Tz. 9
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§ 27 Abs 4 KStG enthält ergänzende Regelungen zu Abs 3für den Fall, dass die Ausschüttung und das Bescheinigungsverfahren durch ein Kreditinstitut durchgeführt wird (dazu s Tz 180ff).
Tz. 10
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Der Abs 5 des § 27 KStG enthält Regelungen zur sog Verwendungsfestschreibung hinsichtlich des Einlagekto und zur Haftung sowie zur Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigen Bescheinigungen (dazu s Tz 190ff).
Tz. 11
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§ 27 Abs 6 KStG regelt, dass in organschaftlicher Zeit verursachte Minder- bzw Mehrabführungen das stliche Einlagekto der OG erhöhen bzw verringern (dazu s Tz 230ff).
Tz. 12
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Der Abs 7 des § 27 KStG dehnt den Anwendungsbereich der Regelung auf alle unbeschr stpfl Kö und Pers-Vereinigungen aus, die Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 1, 9 oder 10 EStG gewähren können (dazu s Tz 250ff).
Tz. 13
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§ 27 Abs 8 KStG schließlich dehnt die Berechtigung zur Führung eines Einlagekto auf nicht im Inl der unbeschr StPflicht unterliegende (ausl) Kö aus (dazu s Tz 260ff).
1.3 Steuerliche Behandlung der Einlagenrückzahlung beim Anteilseigner
Tz. 14
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Wie in der amtl Ge...