Thomas Stimpel, Ewald Dötsch
1.1 Regelungsinhalt
Tz. 1
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
§ 12 UmwStG regelt die Auswirkungen einer Verschmelzung zwischen Kö sowie einer Vermögensübertragung (Vollübertragung), und zwar auf der Ebene der übernehmenden Kö.
§ 12 Abs 1 UmwStG regelt in seinem S 1, dass die übergehenden WG in der St-Bil der Übernehmerin mit den Werten anzusetzen sind, die in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö enthalten sind (s Tz 7ff). § 12 Abs 1 S 2 iVm § 4 Abs 1 S 2, 3 UmwStG regelt für Anteile, die die übernehmende an der übertragenden Kö hält, die sog erweiterte Wertaufholung (s Tz 22ff).
§ 12 Abs 2 UmwStG regelt die stliche Behandlung eines Übernahmegewinns bzw -verlusts (s Tz 37ff).
§ 12 Abs 3 UmwStG regelt den Eintritt der übernehmenden Kö in die stliche Rechtsstellung der übertragenden Kö, wobei der HS 2 mit dem Verweis auf § 4 Abs 2, 3 UmwStG insbes für verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge und einen Zinsvortrag eine Ausnahmeregelung enthält (im Einzelnen s Tz 69ff). Der Eintritt in die stliche Rechtsstellung der Überträgerin hat insbes für die Höhe von Abschr, für Besitz- und Verbleibenszeiten Bedeutung.
§ 12 Abs 4 UmwStG regelt für den Fall der Konfusion von übertragender und übernehmender Kö die Auswirkungen der Vereinigung der zwischen Überträgerin und Übernehmerin bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Übernahmefolgegewinn (dazu s Tz 81ff).
§ 12 Abs 5 UmwStG enthält Regelungen für den Sonderfall des Vermögensübergangs in den nicht stpfl oder in den st-befreiten Bereich einer übernehmenden Kö (dazu s Tz 85ff).
Tz. 2
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
§ 12 UmwStG steht in untrennbarem Zusammenhang mit § 11 UmwStG. Für den Regelfall der Verschmelzung zu Bw ergänzen sich die beiden Vorschriften dergestalt, dass sie den Transfer stiller Reserven zwischen vd St-Subjekten zulassen. § 11 UmwStG erlaubt bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen für das übergehende BV den Bw-Ansatz. Nach § 12 UmwStG hat die übernehmende Kö das auf sie übergehende BV ebenfalls mit den Bw in ihre St-Bil zu übernehmen. Ohne die §§ 11 und 12 UmwStG wäre der verschmelzungsbedingte Vermögensübergang zwischen Kö ein zwingend gewinnrealisierender Vorgang (s § 11 UmwStG Tz 2). Ein Übernahmegewinn sowie ein Übernahmefolgegewinn können sich unabhängig davon ergeben, ob die Verschmelzung zu Bw erfolgt (s Tz 45); ebenso können sich auf AE-Ebene Eink aus einer unterstellten Anteilsveräußerung gem § 13 UmwStG ergeben.
1.2 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
Tz. 3
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Wegen des pers Anwendungsbereiches s § 11 UmwStG Tz 11 und 12. Danach muss sowohl der übertragende als auch der übernehmende Rechtsträger eine nach dem Recht eines EU- oder EWR-Staats gegründete Gesellschaft iSd Art 54 AEUV oder des Art 34 EWR-Abkommen sein und die Gesellschaft muss Sitz und Geschäftsführung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR haben, wobei die SE und die SCE als derart gegründete Gesellschaften gelten (s § 1 Abs 2 S 2 UmwStG). Näheres s § 1 UmwStG Tz 144ff.
Tz. 4
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Wegen des sachlichen Anwendungsbereichs s § 11 UmwStG Tz 4–10. Der Anwendungsbereich des § 12 UmwStG erstreckt sich über reine Inl-Verschmelzungen hinaus auch auf grenzüberschreitende Hereinverschmelzungen aus einem anderen EU- bzw EWR-Staat nach D.
Ebenso wie § 11 ist auch § 12 UmwStG sowohl auf Aufwärts-, Abwärts- und auf Seitwärtsverschmelzungen anwendbar (s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.01). Wegen Vermögensübertragungen nach den §§ 174ff UmwG s § 11 UmwStG Tz 9.
1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Tz. 5
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
§ 12 UmwStG steht in enger Verbindung zu anderen Vorschriften des EStG, des KStG und des UmwStG:
Verhältnis zu Vorschriften des EStG
§ 12 Abs 1 S 1 UmwStG kann bei erstmaliger St-Verstrickung eines WG durch grenzüberschreitende Hereinverschmelzung in Widerspruch zu § 4 Abs 1 S 7, § 6 Abs 1 Nr 5a EStG stehen. Nach den letztgenannten Vorschriften wäre das betr WG nämlich mit dem gW anzusetzen. UE ist § 12 Abs 1 S 1 UmwStG vorrangig (dazu s Tz 21).
§ 12 Abs 1 UmwStG ist lex specialis im Verhältnis zu den allg Bewertungsregelungen in § 6 EStG, wobei § 12 Abs 1 S 2 UmwStG die Regelung des § 6 EStG zur Wertaufholung ergänzt.
Für den Fall einer nicht 100%igen Beteiligung der übernehmenden an der übertragenden Kö enthält § 12 Abs 2 S 1 UmwStG eine korrespondierende Regelung zu § 4 Abs 1 EStG (s Tz 49ff).
Verhältnis zu Vorschriften des KStG
§ 12 Abs 2 S 2 UmwStG ordnet in dem Umfang die Anwendung des § 8b KStG auf den Übernahmegewinn an, in dem die übernehmende an der übertragenden Kö beteiligt ist (s Tz 59ff).
§ 29 KStG regelt ergänzend zu den §§ 11, 12 UmwStG die Auswirkungen einer Verschmelzung zwischen Kö auf das stliche Einlagekto (dazu s die Kommentierungen zu den §§ 29 KStG).
Verhältnis zu anderen Vorschriften des UmwStG
Wegen des Verhältnisses zu § 11 UmwStG s Tz 2. Im Kontext zu den §§ 11 und 12 UmwStG steht der § 13 UmwStG, der die ertragstlichen Auswirkungen der Verschmelzung auf der Ebene der AE der übertragenden Kö regelt.
Nach § 15 UmwStG, der die ertragstlichen Folgen der Spaltung von Kö regelt, ist ...