Helmut Krämer, Lukas Gläßer
Tz. 1
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Zur verfahrensmäßigen Durchführung der Besteuerung (zum Umfang dieses Begriffs s Tz 4) einschl der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der KSt sowie zur Festsetzung und Erhebung von St, die nach der veranlagten KSt bemessen werden (Zuschlagst), enthält das KStG nur insoweit Vorschriften, als dies aufgr der Besonderheiten bei Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen erforderlich ist. Ansonsten verweist § 31 Abs 1 S 1 KStG auf die Vorschriften im EStG und erklärt diese für entspr anwendbar. Die Regelung des § 31 Abs 1 KStG ergänzt die Generalverweisung in § 8 Abs 1 KStG auf das EStG, die nur die Definition und die Ermittlung des Einkommens erfasst, nicht jedoch die verfahrensrechtlichen Regelungen zur Durchführung der Besteuerung. Obwohl in § 31 Abs 1 S 1 KStG nur auf die Vorschriften des EStG verwiesen wird, sind auch die Vorschriften der EStDV, die das Besteuerungsverfahren regeln, für den Bereich der KSt entspr anzuwenden, soweit sie auf einer tauglichen Ermächtigung im EStG beruhen. Eine solche im EStG enthaltene Ermächtigung wird über den Generalverweis in § 31 Abs 1 S 1 KStG auch für den Bereich der KSt berücksichtigt (s Hendricks, in R/H/N, § 31 Rn 6 und Lebelt, in H/H/R, § 31 KStG Rn 6). Die entspr anwendbaren Vorschriften des EStG und der EStDV sind in der Aufzählung des R 8.1 Abs 1 KStR 2022 enthalten.
§ 31 Abs 1 und Abs 1a KStG gilt für alle unbeschr stpfl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, § 31 Abs 2 KStG nur für diejenigen, die ihren Gewinn zulässigerweise nach einem vom Kj abw Wj ermitteln. Zur Geltung bei beschr Stpfl s Tz 2.
Tz. 2
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Die Vorschriften des EStG und der EStDV sind nur entspr anzuwenden, soweit das KStG nichts anderes bestimmt. Eine dieser kstlichen Sondervorschriften enthält § 31 Abs 2 KStG, der – als Spezialregelung im Verhältnis zu § 37 Abs 1 EStG – die Entrichtung von Vorauszahlungen bei einem vom Kj abw Wj regelt. Hierzu s Tz 91ff.
Weitere bei der Veranlagung zu berücksichtigende kstliche Sondervorschriften, die den entspr Regelungen im EStG vorgehen, sind zB die Vorschriften des § 23 KStG (St-Satz) und der §§ 24 und 25 KStG (Freibeträge). § 30 KStG enthält hinsichtlich der Entstehung der KSt Ergänzungen zu den §§ 36 Abs 1, 37 Abs 1 S 2, 44 Abs 1 S 2 und 50 Abs 2 EStG. Bei beschr Stpfl entfällt die grds bestehende Verpflichtung zur Abgabe einer St-Erklärung (s Tz 14ff), soweit der St-Abzug nach § 32 Abs 1 Nr 2 KStG die KSt abgilt.
Tz. 3
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Die Auszahlung des Anspruchs auf das KSt-Guthaben nach § 37 Abs 5ff KStG idF des SEStEG ist nicht Bestandteil der KSt-Veranlagung, sondern eine Auszahlung eigener Art. Hierzu s § 37 KStG Tz 108ff.
Ebenso ist die KSt-Erhöhung nach § 38 Abs 5ff KStG idF des JStG 2008 nicht Bestandteil der Veranlagung, sondern begründet eine St-Schuld eigener Art. Hierzu s § 38 KStG Tz 70ff.