Übernimmt eine Kö zugunsten des Gesellschafters eine risikobehaftete Kreditbürgschaft, die sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zugunsten eines fremden Dritten nicht übernommen hätte, stellen spätere Bürgschaftszahlungen vGA dar; s Urt des BFH v 19.03.1975 (BStBl II 1975, 614). Sie führen sowohl zu einer Einkommenskorrektur iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG (im Zeitpunkt der Aufwandsbuchung, also zB bei Einstellung einer Rückstellung für die Bürgschaftsverpflichtung) als auch im Zeitpunkt der Zahlung durch die Kö (= Abflusszeitpunkt) zu einer Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG; s Urt des BFH v 07.03.2007 (BFH/NV 2007, 1710) zum Vorliegen einer "anderen Ausschüttung". Dies wäre anders zu beurteilen, soweit der Ausgleichsanspruch gegenüber dem Gesellschafter, der im Zeitpunkt der Inanspruchnahme auszuweisen wäre, noch werthaltig und deshalb nicht auf den niedrigeren Tw abzuschreiben ist. Die vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG ergibt sich hier nicht aufgr der Zahlung, sondern aufgr der Tw-Abschr des Ausgleichsanspruchs.

Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung einer Bürgschaftsübernahme ist für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht der späteren Inanspruchnahme zu prüfen. War die Bürgschaftsübernahme nicht gesellschaftsrechtlich, sondern betrieblich veranlasst, führt die spätere Inanspruchnahme nicht zu einer vGA.

Die Übernahme der Bürgschaft selbst wirkt sich allerdings noch nicht auf den Gewinn aus; sie führt auch nicht zu einem Abfluss bei der Kö. Droht allerdings eine Inanspruchnahme aus der gegebenen Bürgschaft, muss diese Verpflichtung bei der Kö passiviert werden. Gleichzeitig ist aber der Regressanspruch gegen den Hauptschuldner zu aktivieren. IdR wird dieser Anspruch jedoch nicht werthaltig sein, sodass eine Aktivierung unterbleibt oder sofort eine Tw-Abschr auf 0 EUR vorzunehmen ist.

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