Ewald Dötsch, Alexandra Pung
1.1 Begriff der Spaltung
Tz. 1
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Dazu s § 15 UmwStG (SEStEG) Tz 1 und 2.
Tz. 2
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
vorl frei
1.2 Rechtslage vor dem UmwBerG
Tz. 3
Stand: EL 56 – ET: 04/2006
Vor Ergehen des UmwBerG v 28.10.1994 (BGBl I 1994, 3210) fand sich für die Spaltung von Kap-Ges eine zivilrechtliche Regelung nur im SpTrUG v 05.04.1991 (BGBl I 1991, 854). Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung für von der Treuhandanstalt verwaltete Unternehmen ( s Tz 172 ff).
Tz. 4
Stand: EL 56 – ET: 04/2006
Für die Spaltung einer AG als umgekehrten Fall der Verschmelzung gab es zwar die sog Spaltungsrichtlinie der EG v 17.12.1982 (ABl EG Nr L 378/47 v 31.12.1982). Die Mitgliedstaaten waren aber nur dann verpflichtet, die Spaltungsrichtlinie in nationales Recht umzusetzen, wenn sie die Spaltung von AGs bereits gestatten (Art 1, 26). Da es in Deutschland eine ges Regelung über die Spaltung von AGs bisher nicht gab, war der deutsche Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, nationale Rechtsvorschriften iSd Spaltungsrichtlinie zu erlassen.
Tz. 5
Stand: EL 56 – ET: 04/2006
Vor In-Kraft-Treten des UmwBerG konnte die Spaltung von Kap-Ges – anders als zB die Verschmelzung oder Umwandlung von Unternehmen – nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, sondern nur durch mehrere aufeinander folgende Vorgänge verwirklicht werden. Stlich wurden diese mehreren zivilrechtlichen Schritte aber aus Billigkeitsgründen wie eine Gesamtrechtsnachfolge behandelt ( s Tz 21 ff).
Tz. 6–7
Stand: EL 56 – ET: 04/2006
vorl frei
1.3 Die Regelungen im UmwBerG
1.3.1 Die Arten der Spaltung
Tz. 8
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Dazu s § 15 UmwStG (SEStEG) Tz 3 – 7.
Tz. 9–12
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
vorl frei
Tz. 12a
Stand: EL 56 – ET: 04/2006
Nach § 1 Abs 1 UmwG ist die Anwendung des UmwG auf Rechtsträger mit Sitz im Inl begrenzt. Wegen Einzelheiten s Einf UmwStG nF Tz 6. Das LG Koblenz (s Vorlagebeschl des LG Koblenz v 16.09.2003, GmbHR 2003, 1213) hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob § 1 Abs 1 Nr 1 UmwG EU-rechtswidrig ist. Der EuGH (s Urt des EuGH v 13.12.2005, DB 2005, 2804) hat entschieden, dass die Art 43 und 48 EGV einer Vorschrift entgegenstehen, die in einem Mitgliedstaat die Eintragung einer Verschmelzung in das nationale H-Reg generell für den Fall verweigert, dass eine der beiden Gesellschaften ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat. Ebenfalls hierzu s Bayer/Schmidt (ZIP 2006, 210); Koppensteiner (Der Konzern 2006, 40); Meilicke/Rabback (GmbHR 2006, 123) und Geyrhalter/Weber (DStR 2006, 146). In dem entschiedenen Fall handelte es sich um eine Hineinverschmelzung nach Deutschland. Der EuGH hat nur § 1 Abs 1 Nr 1 UmwG für EU-rechtswidrig erklärt, nicht hingegen § 3 UmwG, der abschließend regelt, wer überhaupt verschmelzungsfähiger Rechtsträger sein kann. Daraus zu schließen, das EuGH-Urt liefe ins Leere, ginge uE zu weit. Nach den Urt-Gründen erklärt der EuGH die Verwehrung der Eintragung einer grenzüberschreitenden Hineinverschmelzung nach Deutschland für EU-rechtswidrig. Aus dem EuGH-Urt kann wohl auch geschlossen werden, dass die entspr Regelungen zur Spaltung Eu-rechtswidrig sind (glA s Bungert, BB 2006, 53, 55). Geyrhalter/Weber (DStR 2006, 146, 150) und Meilicke/Rabback (GmbHR 2006, 123, 126). Thömmes (IWB, Gr 114, 941, 946) geht weiter davon aus, dass auch der St-Gesetzgeber über den Fall der Verschmelzungs-Gründung einer SE hinaus eine stneutrale Regelung für alle Gesellschaftsformen vorsehen muss. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob das UmwStG auch auf grenzüberschreitende Hinein- und Herausumwandlungen innerhalb der EU anwendbar ist, die zwar nicht von § 1 UmwStG erfasst werden, die aber bei einem rein inländischen Vorgang von § 1 UmwStG erfasst würden. Bejahend wohl s Meilicke/Rabback (GmbHR 2006, 123, 125). UE kann aus dem SEVIC-Urt des EuGH nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass eine stneutrale Regelung auch für alle Gesellschaftsformen notwendig ist. Dies kann uE insbes dann nicht gelten, wenn Deutschland durch die Umwandlung Besteuerungsrechte verliert. So lässt auch die geänderte Fusionsrichtlinie (RL 2005/19/EG des Rates v 17.02.2005, Abl 2005, K 58/19) eine stneutrale grenzüberschreitende Umwandlung oder Sitzverlegung nur zu, wenn in dem Wegzugsstaat eine BetrSt verbleibt und damit ›keine‹ St-Entstrickung eintritt. Frotscher (IStR 2006, 65) hält diesen BetrSt-Vorbehalt – uE zutr – für europarechtskonform. AA s Schindler (IStR 2005, 551, 556). Auch der EuGH (s Urt des EuGH v 13.12.2005, DB 2005, 2804 Rn 28) führt aus, dass die Wahrung der Wirksamkeit der St-Aufsicht unter bestimmten Umständen und bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen eine die Niederlassungsfreiheit einschränkende Maßnahme rechtfertigen könnte. Es bleibt abzuwarten, welche zivilrechtlichen und stlichen Auswirkungen die Bejahung der EU-Rechtswidrigkeit hat.
Tz. 13
Stand: EL 56 – ET: 04/2006
Der Ref-Entw des UmwG v 15.04.1992 hatte als § 123 Abs 5 UmwG vorgesehen, die Spaltung auszuschließen, wenn ›im Wes nur ein einzelner Gegenstand übertragen oder eine einzelne Verbindlichkeit übergeleitet werden‹ soll; eine Ausnahme sollte lediglich für die Spaltung von Hold...