Ausgewählte Literaturhinweise:
Thiel, Die gGmbH – Wesensmerkmale und kstliche Struktur, GmbHR 1997, 10;
Neumayer/Schmidt, Einsatzmöglichkeiten und Risiken für GmbH im Gemeinnützigkeitsrecht, GmbH-StB 1998, 72;
Wochner, Die Stiftungs-GmbH, DStR 1998, 1835;
Priester, Nonprofit-GmbH – Satzungsgestaltung und Satzungsvollzug, GmbHR 1999, 149;
Brinkmeier, VGA bei gGmbH? GmbH-StB 2000, 298;
Wachter, Die Stiftungs-GmbH, GmbH-StB 2000, 191;
Hülsmann, Bw-Abfindung des GmbH-Gesellschafters im Lichte aktueller Rspr, GmbHR 2001, 409;
Gietz/Sommerfeld, Zulässigkeit von GA st-begünstigter Kap-Ges, BB 2001, 1501;
Reimer/Waldhoff, Mitgliedervergünstigungen bei gemeinnützigen Kap-Ges, FR 2002, 318;
Schlüter, Die gGmbH – Gründungsverfahren, Satzungsgestaltung und stliche Anerkennung, GmbHR 2002, 535, 578;
Schröder, Die st-begünstigte und stpfl GmbH bei Non-Profit-Organisationen, DStR 2004, 1815, 1859;
Dahlbender, Die gGmbH – Hinweise zur Errichtung der GmbH und Formulierung der Satzung, GmbH-StB 2006, 17;
Knoop, GA im gemeinnützigen Konzern, DStR 2006, 1263;
Leuner/Dumser, Gemeinnützigkeit: st-optimale Gestaltung von Mitarbeiterbeteiligungen, BB 2006, 1993;
Döring/Fischer, St- und gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von GA unter Beteiligung gemeinnütziger Kö am Bsp eines Krankenhauskonzerns, DB 2007, 1831;
Schröder, Die stpfl und st-begünstigte GmbH im Gemeinnützigkeitsrecht, DStR 2008, 1069;
Brinkmeyer, Die gemeinnützige UG, GmbH-StB 2009, 113;
Weitemeyer, Fallstricke der gGmbH, GmbHR 2021, 57;
Ballof, Die gGmbH im Spiegel der aktuellen Rspr, GmbH-Steuerpraxis 2021, 8.
10.1 Gründung
Tz. 266
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Für die Gründung einer gGmbH durch stpfl Kö bzw durch natürliche Pers bestehen keine stlichen Besonderheiten.
Für ihrerseits gemeinnützige Kö ist bei der Gründung einer gGmbH zu beachten, dass das hierfür benötigte Stamm-Kap nur aus Mitteln finanziert wird, deren entspr Verwendung die eigene StBefreiung nicht gefährdet (hierzu ausführlich s Tz 94).
10.2 Vereinbarkeit der Rechtsform der GmbH mit der Selbstlosigkeit (§ 55 AO)
Tz. 267
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Fraglich ist, ob die GmbH als mit Gewinnerzielungsabsicht am Wirtschaftsleben teilnehmende Kap-Ges als mit der Selbstlosigkeit (s § 55 AO) vereinbar ist. Die hr-lich erforderliche Gewinnerzielungsabsicht steht jedoch bei der gGmbH der Annahme der Selbstlosigkeit nicht entgegen, wenn sie ggü der st-begünstigten Zielsetzung nachrangig ist. Außerdem sieht auch § 1 GmbHG ausdrücklich vor, dass eine GmbH zu "jedem ges zulässigen Zweck" errichtet werden kann. Insbes sind auch nichtwirtsch Zwecke zulässig (s Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl 1995, O Schmidt Vlg RdNr 1, 2, 5, 6 zu § 1 und RdNr 8 zu § 3; s Thiel, GmbHR 1997, 10 und DSÜG 1997, 103; s Neumayer/Schmidt, GmbH-StB 1998, 72; s Priester, GmbHR 1999, 149).
Dass wegen einer idR vorhandenen Gewinnerzielungsabsicht die Selbstlosigkeit nicht von vornherein verneint werden kann, ergibt sich schon daraus, dass § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO nur GA ausschließt. Wäre bereits die Gewinnerzielung selbst schädlich, so bedürfte es des Verbots der GA nicht mehr (ebenso hierzu s AEAO, Anl 1 zu § 60, Mustersatzung für Kap-Ges, § 3 Abs 1 S 2; s Priester, GmbHR 1999, 149). Allerdings ist hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht zu unterscheiden zwischen dem ideellen Kernbereich einschl der ZwB einerseits und den wG sowie der Vermögensverwaltung andererseits.
Im ideellen Kernbereich dürfte – insbes nach dem Urt des BFH v 24.07.1996 (BStBl II 1996, 583), das eine stfreie GmbH betraf – die Einkalkulierung eines Gewinnzuschlags bei Leistungsentgelten im ideellen Bereich als unzulässig anzusehen sein. S auch BFH-Urt v 27.11.2013 (BStBl II 2016, 68) und s AEAO Nr 2 zu § 66.
Tz. 268
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Auch die seit dem 01.11.2008 zugelassenen Gesellschaften mit der Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr)" oder "UG (haftungsbeschr)" fallen unter die Rechtsform der GmbH (s Tz 4 mwHinw). Ausführlich hierzu s Oberbeck/Winheller (DStR 2009, 516); außerdem s Brinkmeier (GmbH-StB 2009, 113).
Die für diese Gesellschaften durch § 5a Abs 3 GmbHG vorgeschriebene Bildung einer ges Rücklage aus dem Jahresüberschuss bis zur Erreichung des Mindeststammkap von 25 000 EUR (s § 5 Abs 1 GmbHG) verstößt nicht gegen den gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (s AEAO Nr 23 zu § 55 Abs 1 Nr 1).
10.3 Gesellschaftsvertrag
Tz. 269
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Hinsichtlich des Gesellschaftsvertrags für die gGmbH bestehen hinsichtlich der erforderlichen – und möglichst genau vorzunehmenden – Festlegung des gemeinnützigen Zwecks und der hierzu beabsichtigten Zweckverwirklichungsmaßnahmen, der Selbstlosigkeit, der Ausschließlichkeit und der Unmittelbarkeit keine Besonderheiten. Es gelten hierzu also die gleichen Regelungen wie für die anderen gemeinnützigen Kö (s § 1 der Mustersatzung für Vereine im AEAO, Anl 1 zu § 60 AO). Im Übrigen verlangt auch bereits die hr-lich erforderliche Festlegung des Unternehmensgegenstands gem § 3 Abs 1 Nr 2 GmbHG eine möglichst exakte Angabe des konkreten Tätigkeitsbereichs der GmbH.
10.3.1 Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag und Ausschließlichkeit
Tz. 270
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
In der Praxis treten jedoch häufig Sc...