Tz. 116

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Auch wenn die Übernehmerin ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt, ist das Übernahmeergebnis nach § 4 UmwStG zu berechnen. Ermittelt die übernehmende Pers-Ges auch nach der Umwandlung ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung, ist hinsichtlich des übernommenen Vermögens von einem Wechsel der Gewinnermittlungsart auszugehen, so dass bei der Übernehmerin die Korrekturen nach R 17 EStR 2001 vorzunehmen sind. GlA s Widmann (in W/M, § 4 UmwStG Rz 597). Die durch den Wechsel bedingten Hinzurechnungen und Abrechnungen sind nicht Teil des Übernahmeergebnisses.

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