10.1 Einkommensermittlung bei partieller Steuerpflicht
Tz. 57
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Bei partieller StPflicht (s Tz 46 ff) dürfte die Ermittlung des Einkommens aus den nicht begünstigten Tätigkeiten in der Praxis häufig schwierig sein.
Die Höhe der stpfl Einnahmen (BE) ergibt sich aus den Einnahmen aus den nicht begünstigten Geschäften (s Tz 36 ff).
Zur Berücksichtigung von vGA und verdeckten Einlagen bei der Einkommensermittlung und bei der Ermittlung der 10-Prozentgrenze s § 5 Abs 1 Nr 10 KStG Tz 25ff. Zur Frage der Zugehörigkeit von WG zum BV des durch die stpfl Tätigkeiten ausgelösten Gew, der AfA und der ganz oder tw zuzuordnenden BA s § 5 Abs 1 Nr 10 KStG Tz 30 hinsichtlich der gleichen Problematik bei Vermietungsgen. Bei der Ermittlung des Einkommens (partiell oder voll) stpfl Gen können Rückvergütungen iSd § 22 KStG als BA abgezogen werden.
Zur (nur anteiligen) Zuordnung der im Falle einer partiellen StPflicht anfallenden GewSt als BA (die allerdings bei der Einkommensermittlung nach § 8 Abs 1 KStG iVm § 4 Abs 5b EStG zu neutralisieren ist) zu dem stpfl Bereich s Urt des BFH v 22.12.2010 (Az: I R 110/09).
Tz. 58
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Für Gen liegen hinsichtlich dieses stpfl Bereichs gem § 8 Abs 2 KStG in vollem Umfang Eink aus Gew vor (s R 5.11 Abs 1 S 4 KStR 2015).
Tz. 59
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Für Vereine ist die Einkommensermittlung bei partieller StPflicht noch problematischer, weil hier § 8 Abs 2 KStG nicht gilt und sie daher auch andere als gew Eink erzielen können (hierzu s § 5 Abs 1 Nr 10 KStG Tz 30für Vermietungsvereine). Die Aussage in R 5.11 Abs 1 S 4 KStR 2015, dass die nicht begünstigten Tätigkeiten einen einheitlichen stpfl Gew bilden, bezieht sich uE trotz der Überschrift zu R 5.11 KStR 2015, die auch Vereine erwähnt, nur auf Gen.
10.2 Einkommensermittlung bei voller Steuerpflicht
Tz. 60
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Bei voller StPflicht ist die Einkommensermittlung bei Gen einfach, weil gem § 8 Abs 2 KStG gew Eink vorliegen und das Einkommen entspr der hr-lichen Buchführungspflicht als Gewinn nach § 5 EStG zu ermitteln ist. Gen können sowohl bei partieller als auch bei voller StPflicht die Behandlung als kleine Kö beanspruchen (s R 31.1 Abs 1 KStR 2015; und s § 31 KStG Tz 25). Die Gewährung des Freibetrags nach § 25 KStG kommt nicht in Betracht, da dieser nur gewährt wird, wenn das Unternehmen selbst einen l + f Betrieb unterhält, was bei den Unternehmen iSd § 5 Abs 1 Nr 14 KStG gerade nicht der Fall ist (s Tz 9; s § 25 KStG Tz 3 und s Frotscher in F/D, KStG § 25 Rn 1; aA s Schlenker in Blümich, KStG, § 25 Rn 5).
Tz. 61
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Für Vereine ist auch bei voller StPflicht zu prüfen, inwieweit Eink aus Gew, L + F, KapV bzw V + V vorliegen. Vereine können bei partieller oder voller StPflicht den Freibetrag nach § 24 KStG iHv 5000 EUR in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nach § 25 KStG liegen dem gegenüber nicht vor (s Tz 60).
Tz. 62
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Zur Berücksichtigung des § 13 KStG bei Beginn oder Erlöschen der St-Befreiung s § 13 KStG Tz 5 ff, bei teilweisem Beginn oder Erlöschen der St-Befreiung s § 13 KStG Tz 71 ff.