Ewald Dötsch, Torsten Werner
Ausgewählte Literaturhinweise
Neumann, Erwerb wertgeminderter Forderungen oder Besserungsscheine nach dem URefG 2008, GmbHR 2008, 473;
Schwetlik, Tilgung privater, unter dem Nennwert erworbener Forderungen, GmbHR 2008, 358 und 587;
Dinkelbach, Offene Fragen und Ungereimtheiten bei Kap-Eink nach der UntStRef, DB 2009, 870;
Scharl, Sonderprobleme der AbgeltungSt bei der Veräußerung oder Einlösung von Forderungen, DB 2009, 532;
Kellersmann/Pannewig, Darlehen im Konzern in Zeiten der Wirtschaftskrise aus stlicher Sicht, UbG 2009, 848;
Doege, Wertminderung und Ausfall privater Kap-Anlagen nach dem URefG 2008, StbG 2008, 440;
Moritz, Kap-Anlagen im Schnittpunkt zwischen §§ 17 EStG und 20 EStG (Teil I), DStR 2014, 1636;
Spieker, Aktualisierte Anwendungs-Schr zur AbgeltungSt und zur Ausstellung von St-Bescheinigungen für Kap-Erträge, DB 2015, 207.
[Ohne Titel]
Tz. 270
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Nach dem durch das URefG 2008 eingefügten § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG gehört zu den Kap-Eink auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kap-Forderungen jeder Art iS des § 20 Abs 1 Nr 7 EStG. Unter diese Vorschrift fallen auch Ersatzrealisationsakte wie zB die Rückzahlung der Forderung zu einem über bzw unter den AK des Forderungsgläubigers liegenden Wert.
Die Vorschrift des § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG korrespondiert mit dem Auffangtatbestand des § 20 Abs 1 Nr 7 EStG und stellt damit selbst einen Auffangtatbestand für alle Veräußerungsvorgänge dar, die nicht unter eine der anderen Nrn des § 20 Abs 2 EStG zu subsumieren sind.
Wie sich aus der amtl Gesetzesbegründung (s BT-Drs 16/4841, 56) ergibt, ist § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG – entspr der Grundregelung in § 20 Abs 1 Nr 7 EStG – als Auffangtatbestand geregelt, um neben den Erträgen aufgrund der Nutzungsüberlassung aus sonstigen KapV, die durch § 20 Abs 1 Nr 7 EStG erfasst werden, auch die Besteuerung des Vermögenszuflusses aus der Veräußerung, Abtretung oder Endeinlösung von sonstigen Kap-Forderungen zu sichern. Als Erträge, die von dieser Vorschrift erfasst werden, sind dort genannt
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Zinserträge aus Finanzinnovationen, |
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Spekulationserträge, bei denen entweder die Rückzahlung des KapV, die Ertragserzielung oder beides unsicher ist, |
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Zertifikate, |
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Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Kap-Forderung früher erfolgt als der Erwerb (sog Baisse-Geschäfte). |
Darunter fallen sowohl herkömmliche als auch finanzinnovative Wertpapiere und unverbriefte Kapitalforderungen jeder Art (s Buge, in H/H/R, § 20 EStG Rn 510). § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG ersetzt ua die bisherige Stückzinsen-Regelung in § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 EStG aF (s Ronig, DB 2010, 128, 129). Wie Häuselmann (FR 2010, 200, 203) zutr ausführt, fallen unter die "sonstigen Forderungen" iSd § 20 Abs 1 Nr 7 und des § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG nur auf eine Geldzahlung gerichtete Forderungen. Dh die Übertragung von Wertpapieren iR eines Wertpapierdarlehens- oder -pensionsgeschäfts ist keine Veräußerung iS dieser Vorschriften.
Die Besteuerung von realisierten Wertzuwächsen ab VZ 2009 setzt nur ein, wenn die zugrunde liegende Kap-Forderung nach dem 31.12.2008 angeschafft oder begründet wurde (§ 52 Abs 28 S 15 EStG).
Der für die Praxis bedeutsamste Anwendungsfall der Neuregelung, nämlich die Veräußerung von Forderungen aus Gesellschafterdarlehen, ist in der Gesetzesbegründung nicht ausdrücklich angesprochen (s Tz 271). Zweifelnd s Scharl (DB 2009, 532).
Nach § 20 Abs 2 S 2 EStG gilt als Veräußerung iSd § 20 Abs 2 S 1 EStG auch die Rückzahlung einer Forderung.
Tz. 271
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Schwetlik (GmbHR 2008, 358 und 587) und Neumann (GmbHR 2008, 473) weisen zutr darauf hin, dass das URefG 2008 der stlichen Anerkennung einer in der Vergangenheit vielfach genutzten StGestaltung "den Riegel vorgeschoben" hat, bei der der Anteilserwerber iR eines Unternehmenskaufs neben den Anteilen an einer notleidenden GmbH auch Forderungen aus Gesellschafterdarlehen zu einem unter dem Nennwert der Darlehensforderung liegenden Preis im PV erworben hat. Wenn die GmbH später wirtsch gesundete und ihre Dahrlehensverpflichtung erfüllte, erzielte der Erwerber der Forderung, weil es vor Inkrafttreten des URefG 2008 im EStG einen entspr Eink-Tatbestand nicht gab, eine stfreie Vermögensmehrung iHd Betrags, um den die Darlehensrückzahung die AK für die Darlehensforderung überstieg. Ungeachtet dessen konnte der Anteilsveräußerer vor Inkrafttreten des URefG 2008 seinen Verlust iRd Besteuerung nach § 17 EStG geltend machen (s § 17 EStG Tz 326).
Tz. 272
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Seit dem Inkrafttreten des URefG 2008 ist das anders, weil nunmehr der Erwerber der Forderung die Differenz zwischen dem Betrag, mit dem das frühere Gesellschafterdarlehen von der Kö rückgezahlt wird, und seinen AK für den Forderungserwerb als Kap-Ertrag versteuern muss.
Nach § 32d Abs 1 S 1 EStG unterliegen diese Eink aus KapV – ebenso wie Zinseinnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG aus der Darlehensforderung des AE gegenüber der Kap-Ges – mit 25% (zuz SolZ und ggf KiSt) einem gesonderten StTarif, der der AbgeltungSt entspr. Nach § 32d Abs 2 EStG...