Tz. 30

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Durch das JStG 2020 v 21.12.2020 wurden in § 5 Abs 1 Nr 10 KStG die S 6 und 7 neu angefügt.

Nach Art 50 Abs 1 des JStG 2020 tritt das Ges vorbehaltlich der Abs 2 bis 10 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Änderung in § 5 Abs 1 Nr 10 KStG fällt unter Art 50 Abs 1 und tritt also am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Tz. 31

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die ges Änderung in § 5 Abs 1 Nr 10 KStG überführt eine bisher im Billigkeitswege gewährte StBefreiung für die vorübergehende Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern in Wohungen von st-befreiten Gen und Vereinen (vgl Schr des BMF v 20.11.2014, BStBl I 2014, 1613) in das KStG. IRd Überführung wird der Anwendungsbereich auf alle Wohnungslosen erweitert, sodass neben Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern auch beispielsweise Obdachlose von der Regelung erfasst werden. Diesen Genossenschaften und Vereinen wird es durch die Änderung dauerhaft ermöglicht, sich im Bereich der vorübergehenden Unterbringung von Wohnungslosen zu engagieren, ohne die StBefreiung zu gefährden.

Für die GewSt gilt diese StBefreiung entspr (vgl. § 3 Nr 15 GewStG).

 

Tz. 32

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Ohne die ges Änderung in den S 6 und 7 läge eine Überlassung von Wohnungen an Nichtmitglieder vor, die keine begünstigte Tätigkeit iSv § 5 Abs 1 Nr 10 KStG darstellt. Diese Tätigkeiten würden ohne die bisherige Billigkeitsregelung im Schr des BMF v 20.11.2014, aaO, zu einer partiellen StPflicht führen. Dabei bleibt die StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 10 KStG erhalten, wenn die Einnahmen hieraus 10 % der gesamten Einnahmen nicht übersteigen (§ 5 Abs 1 Nr 10 S 2 KStG).

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