Tz. 232
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Durch das UntStFG ist § 21 Abs 3 UmwStG geändert worden. Nunmehr gilt der VG aus einbringungsgeborenen Anteilen bei einer jur Pers d öff Rechts als "in einem BgA" und bei einer kst-befreiten Kö als "in einem wG" entstanden (bisher lag ein "Gewinn aus einem BgA" vor, s Tz 228, bzw bei st-befreiten Kö galt "diese St-Befreiung nicht für den VG", s Tz 230). Die Ges-Änderung hat gegenüber der Vorgängerregelung keine anderen materiell-rechtlichen Auswirkungen auf das Besteuerungsrecht für den VG und die St-Verstrickung der stillen Reserven der Anteile und damit auch für die Wechselwirkung der §§ 20 Abs 3 und 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG. § 21 Abs 3 Nr 1 und 2 UmwStG bestimmen die KStPflicht des VG; die Nichtsteuerbarkeit im Hoheitsbereich der jur Pers d öff Rechts und die St-Befreiungen für Kö werden hinsichtlich des VG aus den einbringungsgeborenen Anteilen ausgeschlossen (s Urt des BFH v 01.06.2022, I R 44/19, BFH/NV 2022, 1323 unter Rn 8).
Die nF des § 21 Abs 3 UmwStG ist vielmehr nur durch die geänderte Besteuerungskonzeption für Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen als AE der Anteile nach dem UmwStG begründet (Systemwechsel zur St-Freistellung von Anteils-VG nach § 8b KStG und Sicherstellung der Anwendung des § 8b KStG auf den VG durch Klarstellung, dass der Gegenstand der Veräußerung die "Beteiligung an einer Kap-Ges" ist, s Tz 233–234). Das UntStFG enthält keine Anwendungsregelung für die Änderung des § 21 Abs 3 UmwStG, sodass grds § 27 Abs 1 UmwStG gilt (die Regelung des § 27 Abs 1a UmwStG gilt für die Sacheinlagevorschriften der §§ 20ff UmwStG nicht). Eine Rückwirkungsproblematik entsteht hierdurch jedoch nicht. Denn für VZ bis zum Inkrafttreten des UmwStG ergibt sich keine abw Beurteilung der kstlichen Behandlung eines VG.
Tz. 232a
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Der von § 21 Abs 3 UmwStG geregelte "VG" wird (nur) durch eine Veräußerung der Anteile oder die Realisierung der einer Veräußerung gleichgestellten Vorgänge iSd § 21 Abs 2 S 1 UmwStG ausgelöst (es gelten die Aussagen zu § 21 Abs 3 UmwStG idF vor UntStFG gleichermaßen; dazu s Tz 228, 228a). Wird eine st-befreite Kö, die Anteile iSd § 21 UmwStG im Verwaltungsvermögen hält, stpfl (zB Wegfall der Gemeinnützigkeit) ist weder eine Veräußerung noch ein Ersatztatbestand gegeben. Die Anteile bleiben im BV der stpfl Kö (mit den bisherigen AK als Bw) weiterhin "einbringungsgeboren" iSd § 21 UmwStG (§ 13 Abs 6 KStG gilt nicht; s Widmann, in W/M, Anh 15 Rn 305). Auch bei der Überführung (Einlage) der einbringungsgeborenen Beteiligung des Hoheitsvermögens einer jur Pers d öff Rechts in das BV eines BgA des Träger-Kö führt nicht zu einem VG iSd § 21 Abs 3 Nr 1 UmwStG (es liegt weder eine Veräußerung noch eine Einlage iSd § 21 Abs 2 Nr 4 UmwStG vor; zur stl Behandlung s Tz 240).