Tz. 350
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Zur Anwendbarkeit des § 50 Abs 4 EStG auf beschr stpfl Kö schon s Tz 344. Vor dem VZ 2009 ähnelte die Vorgängervorschrift § 50 Abs 7 EStG aF sehr dem § 34c Abs 5 EStG. Mit dem JStG 2009 trat an die Stelle der "volkswirtsch Gründe" des § 50 Abs 7 EStG aF (auch s Tz 347) in Abs 4 nF das Tatbestandsmerkmal "besonderes öff Interesse". Dieses wurde ursprünglich in Nr 1 und 2 der Vorschrift durch zwei Regelbsp ("insbes") konkretisiert, die auf die damals bereits existierenden Verw-Anw zielen. Außerhalb der Regel-Bsp erschien der Begriff "öff Interesse" bedenklich weit, dürfte aber dennoch in Anbetracht der Rspr des BVerfG zu den "volkswirtsch Gründen" (s Tz 347) noch als hinreichend bestimmt anzusehen gewesen sein. Seit dem StÄndG 2015 ist das "insbes" mit Wirkung ab dem 16.12.2015 gestrichen, so dass die Nr 1 und 2 keine Beispiele mehr darstellen, sondern die einzig verbliebenen Anwendungsfälle. Das ist angesichts der erheblichen Unsicherheiten bei der Bestimmung förderungswürdiger Zwecke zu begrüßen (aA Holthaus, IStR 2016, 373, dort auch näher zu den Folgen). Das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale ist gerichtlich voll überprüfbar (s Tz 347). Die verbliebenen Anwendungsfälle sind:
Tz. 351
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Nr 1 stellt darauf ab, ob bzgl der Ausrichtung bedeutsamer kultureller oder sportlicher Ereignisse ein internationaler Wettbewerb stattfindet. Dies ist sachlich nachvollziehbar (aber nichtsdestotrotz rechtspolitisch angreifbar) zB für die Ausrichtung der Fußball-WM oder für ähnliche Großereignisse. Die Formulierung deckt aber nicht das bereits vor Inkrafttreten des § 50 Abs 4 EStG ergangene BMF-Schr zu Vereinswettbewerben in Mannschaftssportarten (s BMF Schr v 20.03.2008, BStBl I 2008, 538; die zwischenzeitliche Änderung in BMF-Schr v 21.01.2010, BStBl I 2010, 49 ist durch BMF-Schr v 09.04.2013, BStBl I 2013, 522 wieder aufgehoben worden), weil die Begegnungen naturgemäß am Sitz der teilnehmenden Vereine stattfinden müssen, so dass kein Wettbewerb um den Ort der Ausrichtung stattfinden kann (zutr s Holthaus, IStR 2013, 468). Auch ein allg besonderes öff Interesse (s Tz 350) an der St-Freiheit von Eink aus solchen Ereignissen erscheint mehr als zweifelhaft (ähnlich zB s Wied, in Blümich, § 50 EStG Rn 129 mwNachw).
Tz. 351a
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Nr 2 nennt wes durch öff Mittel geförderte inl Auftritte ausl Kulturvereinigungen und zielt damit auf den sog Kulturorchestererlass (BMF-Schr v 20.07.1983, BStBl I 1983, 382; ausführlich dazu s Wied, in Blümich, § 50 EStG Rn 127). Dieser verwehrt die stliche Förderung allerdings sog solistisch besetzten Ensembles. Diese haben, obwohl die Unterscheidung sachlich kaum nachvollziehbar erscheint, keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf StFreiheit (s BFH Urt v 07.03.2007, FR 2007, 916 mit Anm Kempermann). Dies verdeutlicht, zu welch unbefriedigenden Ergebnissen Normen wie § 50 Abs 4 EStG führen. Zuständig für entspr Freistellungsbescheinigungen sind die örtlich zuständigen FÄ. Über § 50 Abs 4 Nr 2 EStG hinaus ist zu beachten, dass einzelne DBA ähnliche Regelungen enthalten (vgl zB zu Art 17 Abs 3 DBA-Östereich BFH Urt v 25.04.2018, BStBl II 2018, 624).