Tz. 184

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Dem Hoheitsvermögen sind die WG zuzuordnen, die aus der urspr Intention heraus für den nicht stbaren hoheitlichen Bereich angeschafft oder hergestellt und dort genutzt werden (s Gastl, DStZ 2004, 323, 324). WG, die sowohl betrieblich als auch hoheitlich genutzt werden, bei denen die hoheitliche Nutzung jedoch mehr als 90 % beträgt, sind nach den zur Abgrenzung zwischen BV und PV entwickelten Kriterien dem (notwendigen) Hoheitsvermögen zuzuordnen (s R 4.2 Abs 1 S 5 EStR 2012).

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