Tz. 354

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Gegen eine Ablehnung einer Maßnahme nach § 34c Abs 5 EStG oder § 50 Abs 4 EStG sind Einspruch und Klage gegeben. Richtige Klageart ist grds die Verpflichtungsklage auf Gewährung der Begünstigung durch entspr Bescheid (zur Art des Bescheids s Urt des BFH v 25.04.2001, BFH/NV 2001, 1541), die aber nur im Falle der Ermessensreduzierung auf Null (s Tz 353) in vollem Umfang erfolgreich sein kann (s BFH v 07.03.2007, I R 98/05, FR 2007, 916 mit Anm Kempermann; dazu s Tz 351a). Steht fest, dass eine solche nicht vorliegt, empfiehlt es sich aus Kostengründen, nur die Aufhebung der ablehnenden Entsch und die Verpflichtung zur Neubescheidung zu beantragen.

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