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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1.1 Bedeutung der Vorschrift; Rechtsentwicklung

Ewald Dötsch, Torsten Werner
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Tz. 1

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 20 Abs 1 Nr 1, 2, 9 und 10 sowie Abs 2 S 1 Nr 1, Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a und Abs 5 (vorher: Abs 2a) des EStG regeln "die andere Seite" der Besteuerung des von einer Kö erwirtschafteten und an die AE ausgekehrten Gewinns. Dies gilt für das frühere Vollanrechnungsverfahren ebenso wie für das heutige Teil-Eink-Verfahren.

Im zeitlichen Geltungsbereich des Vollanrechnungsverfahrens ersetzte die Besteuerung auf der AE-Ebene im Ergebnis die vorangegangene Besteuerung der ausschüttenden Kö. Wenn eine Kö ihr der KSt unterworfenes Einkommen an die AE ausschüttete, wurde ihre tarifliche KSt über eine Kombination von KSt-Minderung gem § 27 KStG 1999 bei der Kö selbst und KSt-Anrechnung beim AE gem § 36 Abs 2 Nr 3 EStG 1999 rückerstattet und bei natürlichen Personen als AE durch deren ESt-Belastung ersetzt. Beim AE setzten sich die Kap-Erträge aus der unter § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG fallenden Dividende und der nach § 20 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG 1999 hinzuzurechnenden anzu rechnenden KSt zusammen; sie unterlagen der ESt mit dessen pers (progressiven) St-Satz.

 

Tz. 1a

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Im zeitlichen Geltungsbereich des Halb-Eink-Verfahrens (idR ab VZ 2002 bis 2008) ersetzt die Besteuerung auf der AE-Ebene nicht mehr die Besteuerung der Kö, sondern tritt neben diese. Auf der Ebene der Kö unterliegt das zvE unabhängig davon, ob es thesauriert oder ausgeschüttet wird mit 15% (bis zum VZ 2007: mit 25%) der KSt. Bei einer Kö als AE gilt für vereinnahmte Dividenden die 95%ige St-Freistellung nach § 8b Abs 1, 5 KStG. Bei natürlichen Personen als AE unterliegen die vereinnahmten GA gem § 3 Nr 40 Buchst d EStG der hälftigen Besteuerung.

 

Tz. 1b

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Mit Wirkung ab dem VZ 2009 ist durch das URefG 2008 auf der AE-Ebene das Halb-Eink- durch das Tei...

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