Tz. 1

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Handelsrechtlich ist die erstmalige Anwendung des UmwG 1995 in § 318 UmwG wie folgt geregelt:

›Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht auf solche Umwandlungen anzuwenden, zu deren Vorbereitung bereits vor dem 01.01.1995 ein Vertrag oder eine Erklärung beurkundet oder notariell beglaubigt oder eine Versammlung der Anteilsinhaber einberufen worden ist. Für diese Umwandlungen bleibt es bei der Anwendung der bis zu diesem Tage geltenden Vorschriften‹.

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