11.1 Anforderung an die Satzung (§ 59 AO)
Tz. 289
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Für jeden einzelnen BgA ist das Einkommen gesondert zu ermitteln und die KSt gesondert gegenüber der KöR festzusetzen. Deshalb kann jeder einzelne BgA auch selbst eine StBefreiung, wie zB nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG wegen Verfolgung ausschl und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke, für sich in Anspruch nehmen, soweit die Voraussetzungen des Begünstigungstatbestands im Einzelnen erfüllt sind.
§ 5 Abs 1 Nr 9 KStG spricht zwar nicht ausdrücklich die KöR an, allerdings regelt § 51 AO, dass alle Kö von dem Abschnitt st-begünstigte Zwecke betroffen sind – damit auch der BgA. Dies bestätigen § 55 Abs 3 AO und Anl 1 zu § 60, die die für BgA gemeinnützigkeitsrechtlichen Sonderregelungen treffen. Im Einzelnen:
Unterhält eine jur Pers d öff Rechts (zB eine Stadt) mehrere BgA, so muss sie – wenn stliche Vergünstigungen begehrt werden – für jeden dieser Betriebe eine Satzung aufstellen, die den Erfordernissen der §§ 59, 60 AO genügt (vgl BFH-Urt v 31.10.1984, BStBl II 1985, 162; und v 11.02.1997, BFH/NV 1997, 625; AEAO Nr 2 zu § 59 AO).
Die pers Stbefreiung des BgA nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG greift jedoch nicht, soweit dieser einen stpfl wG iSd §§ 14, 64 AO unterhält (BFH v 30.11.1989, BStBl II 1990, 246).
Zur Mustersatzung für BgA s Tz 132.
Tz. 290
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Für die satzungsmäßige Vermögensbindung gilt Folgendes: Nach dem Grundsatz der Vermögensbindung in § 55 Abs 1 Nr 4 AO iVm § 61 Abs 1 AO muss der st-begünstigte Verwendungszweck des Vermögens im Fall der Auflösung der Kö oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks in der Satzung genau geregelt werden. Nach § 5 der amtl Mustersatzung kann dies wie folgt geschehen:
Namentliche (konkrete) Benennung der öff-rechtlichen oder st-begünstigten Kö, auf welche das Vermögen übergehen soll. Der st-begünstigte Verwendungszweck (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) wird dabei nur allg bezeichnet. Nach dem AEAO Nr 1 zu § 61 kommen als Empfänger des Vermögens in Betracht:
- inländische st-begünstigte Kö,
- die in § 5 Abs 2 Nr 2 KStG aufgeführten Kö,
- jur Pers d öff Rechts.
- Genaue (konkrete) Festlegung eines bestimmten st-begünstigten Zwecks. Dabei wird die Übernehmerin nur allgemein als öff-rechtliche oder st-begünstigte Kö angeführt.
11.2 Steuerliche Folgen der Gemeinnützigkeit für die öffentliche Hand
11.2.1 Restriktionen des Gemeinnützigkeitsrechts
Tz. 291
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Der gemeinnützige BgA unterliegt den Restriktionen des Gemeinnützigkeitsrechts. Dies sind insbes:
- Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung im gemeinnützigen Bereich (§ 55 Abs 1 Nr 1 AO).
- Nutzungsgebundenes Vermögen des ideellen Bereichs oder des ZwB muss dauerhaft – d. h. für "immer und ewig" – für die Erfüllung der st-begünstigten Satzungszwecke zur Verfügung stehen.
- Rücklagenbildung und Zuführungen zum Vermögensstock sind nur iRd § 62 AO zulässig.
- Satzungsmäßige Vermögensbindung iSd § 55 Abs 1 Nr 4 AO ist zu beachten.
- Unterhaltung eines Nicht-ZwB (wG) darf nicht der Hauptzweck der Betätigung sein (vgl AEAO Nr 1 zu § 56).
- Verluste im stpfl wG und aus der Vermögensverwaltung dürfen nicht mit Mitteln des st-begünstigten Bereichs (ideeller Bereich und ZwB) ausgeglichen werden; vgl AEAO Nr 4–9 zu § 55 Abs 1 Nr 1.
- Gemeinnützigkeitsrechtlich erwirtschaftete Gewinne dürfen keinesfalls in einem stpfl BgA verwendet werden oder Verluste eines stpfl BgA ausgleichen.
11.2.2 Zusammenfassung steuerpflichtiger Betätigungen bei gemeinnützigen Betrieben gewerblicher Art; Anwendung des § 64 Abs 2 AO
Tz. 292
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Für die stliche Beurteilung sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden: