Tz. 2

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

§ 9 Abs 1 Nr 1 KStG regelt die Abziehbarkeit bestimmter Gewinnanteile, die bei einer KGaA oder einer vergleichbaren Gesellschaft an ihre phG verteilt werden. Bei diesen Gewinnanteilen handelt es sich dem Grundsatz nach um verteilte Gewinne iSd § 8 Abs 3 KStG, die das Einkommen nicht mindern dürfen. § 9 Abs 1 Nr 1 KStG trägt der Doppelnatur der KGaA Rechnung, für die tw die Vorschriften des HGB über die KG (s § 278 Abs 2 AktG und s Tz 8ff) und im Übrigen die Vorschriften über die AG sinngemäß gelten (s § 278 Abs 3 AktG). Die Vorschrift spaltet "an der Wurzel" den Gewinn der KGaA in den Teil, der von der KGaA selbst zu versteuern ist und der KSt unterliegt, und in den Teil, der bei dem phG nach den für ihn geltenden Vorschriften der ESt oder KSt unterliegt. Die auf den phG entfallenden Gewinnanteile werden aus dem Bereich der KSt ausgesondert, weil der phG der KGaA als unmittelbarer Einkommensträger angesehen wird (s § 15 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG). § 9 Abs 1 Nr 1 KStG vermeidet somit eine Doppelbesteuerung desselben Gewinns bei der KGaA und dem phG.

Im Einzelnen hierzu s Tz 6ff.

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