Alexandra Pung, Ewald Dötsch
11.1 Ausschüttungen iSd §§ 37, 38 KStG
Tz. 61
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Da Az keine auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr Gewinnverteilungs-Beschl beruhende GA sind, konnten sie in VZ bis 2006 eine KSt-Minderung nach § 37 KStG nicht auslösen (s § 37 KStG Tz 25). Mit Wirkung für nach 2006 abgeflossenen GA wurde § 37 KStG ohnehin von der früheren ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung auf eine ratierliche Auszahlung des restlichen KSt-Guthabens umgestellt (s § 37 KStG Tz 108ff).
Tz. 62
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Demhingegen ist eine Az iSd § 304 AktG, § 16 KStG eine Leistung iSd § 38 Abs 1 KStG, die bei einem Abfluss bis zum 31.12.2006 (s § 38 KStG Tz 61ff) bei Vorliegen der in § 38 KStG genannten Voraussetzungen zu einer KSt-Erhöhung bei der OG führen konnte. Die in § 34 Abs 13 S 3 und 4 KStG geregelte Weiteranwendung des § 38 KStG über den 31.12.2006 hinaus (s § 38 KStG Tz 85ff) dürfte uE bei OG in der Praxis kaum vorkommen.
11.2 Leistungen iSd § 27 Abs 1 KStG
11.2.1 Allgemeines
Tz. 63
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
§ 16 KStG regelt nach seinem Wortlaut und seiner Stellung im Ges ausschl eine Einkommenszurechnung. Wegen der Frage, ob Az aus dem stlichen Einlagekonto finanziert werden können, muss auf die Spezialregelung des § 27 Abs 1 KStG zurückgegriffen werden, wobei für den Fall der Leistung der Az durch den OT der Sinn und Zweck des § 16 KStG (dazu s Tz 4) eine mögliche Auslegungshilfe bietet. Dazu näher s Tz 70ff. AA s Neumann (in Gosch, 4. Aufl, § 16 KStG Rn 32a) nach dessen Auff eine Rückgewähr von Einlagen nicht möglich ist, da sE § 16 KStG auch fingiert, dass die Az stets aus dem stpfl Einkommen finanziert wird.
Wegen der KapSt-Frage im Zusammenhang mit Az s Tz 73.
11.2.2 Die Organgesellschaft leistet die Ausgleichszahlungen
Tz. 64
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Von der OG erbrachte Az (dazu s Tz 48ff) sind unzweifelhaft Leistungen iSd § 27 Abs 1 KStG. Die Frage, ob eine solche Az aus dem (eigenen) stlichen Einlagekonto finanziert werden kann, beantwortet sich nach § 27 Abs 1 S 3 KStG. Danach gilt das Einlagekonto nur insoweit als verwendet, als die Leistung den auf dem Schluss des vorangegangenen Wj ermittelten ausschüttbaren Gewinn (Summe des EK ./. Nenn-Kap ./. Bestand des Einlagekontos; s § 27 Abs 1 S 5 KStG) übersteigt.
Hat die OG aus vororganschaftlicher Zeit weder Gewinn- noch Kap-Rücklagen in die Organschaftszeit "mitgebracht", ergibt sich bei ihr während der gesamten Organschaftszeit kein ausschüttbarer Gewinn, weil sich der nicht dem GAV unterliegende Gewinnanteil, aus dem die Az finanziert wird, und die Verpflichtung zur Leistung der Az (zuz KSt) sich von Jahr zu Jahr mit +/– 0 ausgleichen. Bei Vorhandensein eines Bestands beim Einlagekonto wäre nach § 27 Abs 1 S 3 KStG jährlich darauf zurückzugreifen. Da § 27 KStG das Negativwerden des Einlagekontos jedoch nicht zulässt (s § 27 KStG Tz 58), hat der Minderheitsgesellschafter die Az nach den Regeln des Teil-Eink-Verfahrens zu versteuern.
Nach Auff von Frotscher (in F/D, § 16 KStG Rn 57) handelt es sich nicht um eine Ausschüttungsverbindlichkeit, sondern um eine gewöhnliche Verbindlichkeit, weil die Az eine nabzb BA ist. Nach dieser Auff kann eine Ausschüttungsverbindlichkeit den Gewinn, der schließlich gerade ausgeschüttet werden soll, nicht mindern. UE handelt es sich, da die Az trotz der Hinzurechnung gem § 4 Abs 5 Nr 9 EStG sowohl auf Ebene der OG als auch auf Ebene des Minderheitsgesellschafters als GA zu behandeln ist, gleichwohl um eine Ausschüttungsverbindlichkeit. So offensichtlich auch die Fin-Verw.
Tz. 65
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Verfügt die OG über ein in vororganschaftlicher Zeit gebildetes Einlagekonto oder werden ihr während der Organschaftszeit Einlagen zugeführt, führen die von der OG gewährten Az gem § 27 Abs 1 S 3 KStG mangels eines ausschüttbaren Gewinns zu deren Finanzierung aus dem Einlagekonto; der Minderheitsgesellschafter erzielt insoweit einen nach § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG stfreien Kap-Ertrag (glA s Rödder/Joisten, in R/H/N, 2. Aufl, § 16 KStG Rn 75). Gleichzeitig wandelt sich jedoch iHd Einlagerückzahlung das in der St-Bil der OG ausgewiesene EK (idR Kap-Rücklage) in ausschüttbaren Gewinn um.
Beispiel:
a) Sachverhalt:
Mit Wirkung ab dem 01.01.02 wird eine TG, an der der Hauptgesellschafter mit 80 % und Minderheitsgesellschafter zu 20 % beteiligt sind, organschaftlich eingebunden.
StBil der TG zum 31.12.01 |
|
Aktiva |
30 |
Nenn-Kap |
10 |
|
|
|
Kap-Rückl |
20 |
Stliches Einlagekonto 31.12.01 = 20 |
In 02 und in 03 erwirtschaftet die OG jeweils einen Gewinn iHv 100, der zu 80 % an den OT abgeführt wird und aus dem im Übrigen (20 %) die Az zuzgl der von der OG zu entrichtenden KSt finanziert werden.
b) Stliche Behandlung für 02:
St-Bil 31.12.02 |
|
Aktiva alt |
30 |
Nenn-Kap |
10 |
|
|
|
Kap-Rückl |
20 |
|
Zugang aus Gewinn 02 |
100 |
GAV-Verpflichtung |
80 |
|
|
|
Verpflichtung aus Az + KSt |
20 |
|
Leistung iSd § 27 Abs 1 KStG in 03für 02 |
= 20 |
|
: |
|
Summe EK |
|
|
30 |
|
|
|
|
– 10 |
|
|
– 20 |
|
|
|
|
0 |
|
Folglich sind die in 03für 02 geleisteten Az mit dem stlichen Einlagekonto zu verrechnen |
– 20 |
|
Bestand 31.12.03 |
|
|
0 |
|
c) Stliche Behandlung für 03: