Tz. 875

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Für die Dauer der Laufzeit des GAV verdrängt die in § 14 Abs 1 KStG geregelte Zurechnung des Organeinkommens zum OT die ansonsten geltenden Regelungen zur Dividendenbesteuerung. Nach den §§ 291 Abs 1, 301 AktG muss die OG ihren Jahresüberschuss an den OT abführen. Die Gewinnabführung ist für den OT kein Kap-Ertrag iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG. Ebenso wie die im EStG und KStG verankerten Vorschriften zur Dividendenbesteuerung verhindern auch die Organschaftsregelungen insbes in Konzernsituationen eine Mehrfachbesteuerung, allerdings in einer anderen Systematik.

 

Tz. 876

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

In Konkurrenz treten das System der Organschaft und das der Dividendenbesteuerung jedoch bei Beginn und bei Beendigung der Organschaft, und zwar

  • bezüglich vororganschaftlicher Rücklagen, die in der organschaftlichen Zeit an den OT bzw an außenstehende Gesellschafter der OG weitergeleitet werden (dazu s Tz 878ff),
  • bezüglich der Auflösung einer in vertraglicher Zeit gebildeten Kap-Rücklage (s Tz 884) und
  • bezüglich der in vertraglicher Zeit erwirtschafteten Rücklagen der OG, die in nachorganschaftlicher Zeit an die Gesellschafter weitergeleitet werden (dazu s Tz 885ff).
 

Tz. 877

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Das KStG selbst enthält zur Abgrenzung der Verfahren einerseits die Grundregel des § 14, wonach das Einkommen der OG dem OT zuzurechnen ist. Diese Regelung betrifft den während der Organschaftszeit erwirtschafteten Jahresüberschuss der OG, für den aufgrund des GAV Vollabführungspflicht besteht. Andererseits regelt der durch das EURLUmsG mit Wirkung ab 2004 eingefügte § 14 Abs 3 KStG, dass Mehrabführungen mit vororganschaftlicher Verursachung stlich als GA und entspr Minderabführungen stlich als Einlage zu behandeln sind (s Tz 965ff).

Regelungen zur Abgrenzung der Organschaftsregelungen von denen der Ausschüttungsbesteuerung finden sich des Weiteren in den KStR, und zwar sowohl für den Beginn als auch für die Beendigung der Organschaft.

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