Tz. 1464
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
IRe Kap-Erhöhung bei einer Kap-Ges entstehen Kosten für die Ausarbeitung von Verträgen, die notarielle Beurkundung, die Eintragung im H-Reg, usw. Diese Leistungen werden idR von der Kap-Ges in Auftrag gegeben und ihr in Rechnung gestellt. Die AE werden damit normalerweise nicht belastet. Es stellt sich die Frage, ob die Kosten aus Anlass der Kap-Erhöhung bei der betreffenden Kap-Ges abzugsfähige BA darstellen oder grds der Ebene der AE zuzuordnen sind.
Tz. 1465
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Für die anlässlich der Kap-Erhöhung einer GmbH anfallenden Kosten gilt das Veranlassungsprinzip. Übernimmt die GmbH die Kosten, die mit der eigentlichen Kap-Erhöhung zusammenhängen, liegt deswegen keine vGA vor. Die Kap-Ges ist auch ohne ausdrückliche Regelung in der Satzung gesellschaftsrechtlich nicht gehindert, sich zu Aufwendungen für eine Kap-Erhöhung zu verpflichten und diese allein zu tragen. Im Übrigen ergibt sich aus der Regelung in § 188 Abs 3 Nr 3 AktG über die Angabe der Kosten der Kap-Erhöhung bei der Anmeldung zum H-Reg, dass das Gesellschaftsrecht von einer Belastung der Kap-Ges durch den Aufwand der Kap-Erhöhung ausgeht, der unmittelbar von der Kap-Ges zu tragen ist und betrieblichen Aufwand bildet. Eine besondere Regelung darüber in der Satzung kann daher nicht gefordert werden und ihr Fehlen führt nicht zu einer Zuwendung an die AE. Kosten, die mit der eigentlichen Kap-Erhöhung zusammenhängen, sind solche der Kö und nicht der die Neuanteile übernehmenden AE. Dazu gehören auch die entspr Beurkundungs- und Eintragungskosten. Die Übernahme dieser Kosten führt also nicht zur Annahme einer vGA; s Urt des BFH v 19.01.2000 (BStBl II 2000, 545) und v 17.05.2000 (BFH/NV 2001, 343); s H 8.5 V. "Kap-Erhöhungskosten" KStH; s Gosch (in Gosch, 3. Aufl, § 8 Rn 921); s Schallmoser (in H/H/R, § 8 KStG Rn 255); s Stimpel (in R/H/N, § 8 KStG Rn 861ff). Dies gilt sowohl für nominelle Kap-Erhöhungen (durch Umwandlung von Rücklagen) als auch für effektive Kap-Erhöhungen (gegen Einlage). Die Rechtslage weicht insoweit etwas von derjenigen bei Gründungskosten ab; dazu s § 8 Abs 3 Anh ABC zu vGA "Gründungskosten" Tz 1ff.
Tz. 1466
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Anders verhält es sich, wenn die GmbH auch diejenigen Kosten trägt, die auf die Übernahme der neuen Kap-Anteile (auch die anteiligen Beurkundungs- und ggf Eintragungskosten) zurückzuführen sind (also die Kosten der sog Übernahmeerklärung). Übernimmt die Kap-Ges solche Kosten, handelt es sich um eine vGA. Dies gilt auch dann, wenn die Kostenübernahme in der (ggf im Zuge der Kap-Erhöhung geänderten) Satzung geregelt wird; s Gosch (in Gosch, 3. Aufl, § 8 KStG Rn 921); zweifelnd s Stimpel (in R/H/N, § 8 KStG Rn 863); und s Stelzer (in in E&Y, vGA/vE, F 4 "Kap-Erhöhungen und Kap-Herabsetzungen" Rn 15) mit der Begr, dass die notarielle Beurkundung der Übernahmeerklärung notwendige Voraussetzung für die Eintragung der Kap-Erhöhung im H-Reg sei. Zu Formulierungsvorschlägen dazu s Tiedtke/Wälzholz (GmbHR 2001, 223). Zu Einbringungskosten im Zusammenhang mit Einbringungen nach §§ 20 UmwStG, die zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des UmwStG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und somit bei Einbringung in eine bestehende Gesellschaft iRe Kap-Erhöhung erfolgen müssen, s § 20 UmwStG Tz 233ff.