11.2.2.1 Allgemeines
Tz. 1469
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Beschließen die Gesellschafter, den durch die Kap-Herabsetzung frei gewordenen Betrag ganz oder tw auszuzahlen, so ist insoweit auch eine Minderung des Vermögens eingetreten. Dieser Vorgang berührt jedoch grds nur die Gesellschafterebene, weil es sich idR um die Rückzahlung urspr Einlagen handelt. Eine Einkommensminderung tritt dadurch nicht ein, so dass es einer Korrektur nach § 8 Abs 3 S 2 KStG nicht bedarf. Nach Auff des BFH kann in einem solchen Fall die Prüfung, ob der Vorteil aus der Kap-Herabsetzung bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auch einem Nichtgesellschafter zugewendet worden wäre, auch nicht erfolgen. Der Sachverhalt ist nämlich nur im Verhältnis zu einem Gesellschafter denkbar (und somit nicht zu einem Nicht-Gesellschafter); s Urt des BFH v 25.10.1979 (BStBl II 1980, 247). Es ist auch nicht zu prüfen, ob die Kap-Ges selbst ein Interesse an der Kap-Herabsetzung hat oder nicht; s Stelzer (in E&Y, vGA/vE, F 4 "Kap-Erhöhungen und Kap-Herabsetzungen" Rn 25)
Tz. 1470
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Enthält der herabgesetzte Betrag noch einen Sonderausweis iSd § 28 Abs 1 S 3 KStG, so gilt dieser Betrag nach § 28 Abs 2 S 1 KStG als vorab für die Kap-Herabsetzung verwendet. Die Rückzahlung des herabgesetzten Kap gilt insoweit nach § 28 Abs 2 S 2 KStG als GA, die beim Gesellschafter zu Eink aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG führen. Soweit der herabgesetzte Betrag einen Sonderausweis iSd § 28 Abs 1 S 3 KStG nicht enthält bzw übersteigt, erhöht sich das stliche Einlagekonto iSd § 27 KStG. Der einen evtl vorhandenen Sonderausweis übersteigende Betrag der Rückzahlung mindert beim Gesellschafter grds die AK seiner Beteiligung. Bei Anteilen, die zu einem BV gehören, mindert sich der Bw entspr. Ist der verbleibende Rückzahlungsbetrag höher als der Bw, so erhöht der übersteigende Betrag den Gewinn des Unternehmens. Bei einer Beteiligung iSd § 17 EStG ist § 17 Abs 4 S 1 EStG zu beachten. Bei einbringungsgeborenen Anteilen iSd § 21 UmwStG aF kommt § 21 Abs 2 Nr 3 UmwStG aF zur Anwendung. In den übrigen Fällen ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen, allerdings ist für die Zukunft zu bedenken, dass sich die AK entspr verringert haben. Die Auskehrung des Herabsetzungsbetrags ist eine Leistung iSd § 38 Abs 1 S 3ff KStG; dies gilt unabhängig davon, ob ein Sonderausweis vorhanden ist.
Näheres zu den Rechtsfolgen einer Kap-Herabsetzung bei vorhandenem Sonderausweis s § 28 KStG Tz 64ff.
11.2.2.2 Rückzahlung vor dem handelsrechtlichen Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
Tz. 1471
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Diese Grundsätze sind jedoch uU dann nicht anzuwenden, wenn die Rückzahlung bereits vor dem hr-lichen Wirksamwerden der beschlossenen Kap-Herabsetzung erfolgt. Eine derartige Rückzahlung ist beim Gesellschafter als vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG und bei der Kap-Ges als Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG zu behandeln, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht alles unternommen haben, was zum hr-lichen Wirksamwerden erforderlich ist, oder wenn Gläubigerinteressen einer Auszahlung entgegenstehen; s Urt des BFH v 29.06.1995 (BStBl II 1995, 725); zu einem Ausnahmefall s Urt des BFH v 25.10.1979 (BStBl II 1980, 247). Bei einer hr-lich nicht wirksamen Kap-Herabsetzung liegt eine vGA iHd Zinsverlustes der Kap-Ges vor, wenn eine tw Rückzahlung des Stamm-Kap erfolgt; s rkr Urt des FG Rh-Pf v 04.09.1998 (Haufe HI1095692). Entspr gilt, wenn Nenn-Kap vor dem hr-lichen Wirksamwerden der Kap-Herabsetzung an den AE unter Verzicht auf eine Verzinsung zurückgezahlt wird; s Urt des BFH v 09.08.2006 (BFH/NV 2007, 108). Die vGA bemisst sich in einem solchen Fall nach dem Zinsnachteil der Gesellschaft.
11.2.2.3 Kapitalherabsetzung und eigene Anteile
Tz. 1472
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Beschließt eine Kap-Ges, die eigene Anteile an sich selbst hält, eine Kap-Herabsetzung sowie die Rückgewähr des durch die Herabsetzung frei gewordenen Kap an die "übrigen" Gesellschafter, so erzielen diese einen sonstigen Bezug iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG aus ihrer Beteiligung an der GmbH, soweit die Kap-Rückzahlung auf die von der GmbH gehaltenen eigenen Anteile entfällt. Insoweit ist bei der Kap-Ges eine Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG zu berücksichtigen; s Urt des BFH v 29.07.1992 (BStBl II 1993, 369). Eine vGA kann vorliegen, wenn eigene Anteile bei einer Kap-Herabsetzung eingezogen werden und dafür eine unangemessene Entschädigungsleistung vereinbart und gezahlt wird; s Urt des Hess FG v 21.01.2004 (EFG 2004, 1005) und s Schr des BMF v 27.11.2013 (BStBl I 2013, 1615 Rn 12). Näheres zu eigenen Anteilen s auch § 8 Abs 1 Tz 60ff.
Tz. 1473–1498
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
vorl frei