Tz. 883

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Mehrabführungen mit Verursachung in vororganschaftlicher Zeit werden für stliche Zwecke wie eine GA behandelt, entspr Minderabführungen werden stlich wie eine Einlage behandelt (s § 14 Abs 3 KStG). Dazu näher s Tz 965ff.

Die für GA geltenden Grundsätze können trotz bestehender Organschaft auch im Fall vororganschaftlich verursachter Mehrabführungen bei mittelbarer Organschaft anzuwenden sein (s Tz 994ff).

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