Tz. 4
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Die Vorschrift geht zurück auf Ziff 1 in § 8 KStG 1920, die über Ziff 2 in § 17 KStG 1925 und § 12 Nr 1 KStG 1934 Grundlage war für § 10 Nr 1 KStG 1977. Damals wurde der frühere Begriff "nabzb Ausgaben" durch den Begriff "nabzb Aufwendungen" ersetzt. Es handelt sich insoweit allerdings lediglich um eine sprachliche Modifikation ohne materiellen Hintergrund, denn beide Begriffe meinen das Gleiche (s BT-Drs 7/1470, 343). Das in Ziff 3 normierte Abzugsverbot für Geldstrafen uä ist durch das Ges zur Änderung des EStG und KStG v 25.07.1984 (BStBl I 1984, 401) eingeführt worden.
Vorausgegangen war eine Änderung langjähriger BFH-Rspr (s Urt des GrS des BFH 2/82 v 21.11.1983, BStBl II 1984, 160), durch die letztlich gegen eine GmbH verhängte Geldstrafen (inzwischen: Ordnungsgeld) und Geldbußen als BA anerkannt werden müssen.
Durch das StRefG 1990 v 25.07.1988 (BStBl I 1988, 224) wurde in § 10 Nr 2 KStG geregelt, dass auch stliche Nebenleistungen auf die nabzb St vom Abzugsverbot erfasst werden. Dies galt seinerzeit aber ausdrücklich (noch) nicht für Zinsen auf St-Nachforderungen (s § 233 AO), Stundungszinsen (s § 234 AO) und Aussetzungszinsen (s § 237 AO).
Im StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999 (BStBl II 1999, 304) sind die Vorschriften des UStG über den Eigenverbrauch völlig neu gefasst und an die Rspr des EuGH zu Art 6 Abs 2 der 6. EG-RL zur Harmonisierung der USt angepasst worden. Dies erforderte Folgeänderungen ua in § 10 Nr 2 KStG. Der frühere Eigenverbrauch wird seither als Lieferung (§ 3 Abs 1b UStG) oder als sonstige Leistung (§ 3 Abs 9a UStG) gegen Entgelt angesehen. Ustlich wird eine st-bare Entnahme bzw Verwendung jedoch nur angenommen, wenn die AK oder HK des "entnommenen" oder verwendeten Gegenstands mit USt belastet waren und der Unternehmer hinsichtlich dieser St zum vollen oder anteiligen VorSt-Abzug berechtigt war (s BT-Drs 14/265, 197).
Weiterhin wurde seinerzeit die Abziehbarkeit von Zinsen nach den §§ 233a, 234 und 237 AO beseitigt, weil es sich lt Ges-Geber – s BT-Drs 14/265 – um eine "unsystematische Ausnahme vom Grundsatz der Nichtabziehbarkeit von Nebenleistungen" handele.
Mit dem Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften v 12.12.2019 (BGBl I, 2451) wurden in § 10 Nr 3 KStG entspr der Änderung des § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG auch Aufwendungen, die mit einer strafrechtlichen Sanktion zusammenhängen, in das Abzugsverbot einbezogen. Daneben wurde in § 10 Nr 4 KStG die Regelung zum Grubenvorstand aufgehoben, da die Vorschrift aufgr der Auflösung aller bergrechtlichen Gewerkschaften mit Wirkung zum 01.01.1994 insoweit gegenstandslos war.