Tz. 3

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Wegen des pers Anwendungsbereiches s § 11 UmwStG Tz 11 und 12. Danach muss sowohl der übertragende als auch der übernehmende Rechtsträger eine nach dem Recht eines EU- oder EWR-Staats gegründete Gesellschaft iSd Art 54 AEUV oder des Art 34 EWR-Abkommen sein und die Gesellschaft muss Sitz und Geschäftsführung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR haben, wobei die SE und die SCE als derart gegründete Gesellschaften gelten (s § 1 Abs 2 S 2 UmwStG). Näheres s § 1 UmwStG Tz 144ff.

 

Tz. 4

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Wegen des sachlichen Anwendungsbereichs s § 11 UmwStG Tz 4–10. Der Anwendungsbereich des § 12 UmwStG erstreckt sich über reine Inl-Verschmelzungen hinaus auch auf grenzüberschreitende Hereinverschmelzungen aus einem anderen EU- bzw EWR-Staat nach D.

Ebenso wie § 11 ist auch § 12 UmwStG sowohl auf Aufwärts-, Abwärts- und auf Seitwärtsverschmelzungen anwendbar (s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.01). Wegen Vermögensübertragungen nach den §§ 174ff UmwG§ 11 UmwStG Tz 9.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge