Tz. 6
Stand: EL 117 – ET: 03/2025
Nach der Entsch des BVerfG v 07.12.2022 (aaO, Rn 181) bewirkt die Ausnahmeregelung des § 34 Abs 16 S 1 KStG idF des JStG 2008 eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung von der KSt unterliegenden Unternehmen, die nicht gerechtfertigt sei. Die von der Ausnahmeregelung betroffenen und die nicht betroffenen Unternehmensgr seien nicht schon im Ausgangspunkt wegen einer unterschiedlichen Beteiligungsstruktur wes ungleich; die unterschiedliche Behandlung sei daher rechtfertigungsbedürftig. Die Rechtfertigung unterliege einer über die reine Willkürprüfung hinausgehenden strengeren Kontrolle, weil die Ungleichbehandlung sich auf die Ausübung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) auswirke (s Beschl des BVerfG v 07.12.2022, aaO Rn 184ff).
Tz. 7
Stand: EL 117 – ET: 03/2025
Mit der Absicht, solchen Unternehmen ein Wahlrecht zwischen der pauschalen Nachbelastung und einer Fortgeltung der bisherigen Rechtslage einzuräumen, die regelmäßig einem öff oder ges festgelegten besonderen Zweck dienten, der auch strukturelle Auswirkungen auf die Möglichkeit zur Ausschüttung und das Ausschüttungsverhalten habe, verfolge der Ges-Geber grds ein legitimes Ziel. Zur Erreichung des Ziels, Unternehmen, die grds ausschüttungsgeneigt seien, von solchen Unternehmen abzugrenzen, von denen keine oder nur geringe Ausschüttungen zu erwarten seien, seien die vom Ges-Geber gewählten Differenzierungskriterien jedoch ungeeignet (wegen der Einzelheiten s Beschl des BVerfG v 07.12.2022, aaO Rn 192ff).
Der Ges-Geber habe mit den in § 34 Abs 16 S 1 KStG idF des JStG 2008 gewählten Differenzierungskriterien weder das Ausschüttungsverhalten der begünstigten Kö – typisierend – realitätsgerecht erfasst noch von einem Ausschüttungsverhalten der nicht begünstigten Kö abgegrenzt. Somit sei die Grenze überschritten, bis zu der sich der Ges-Geber grds am Regelfall orientieren dürfe und nicht gehalten sei, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen.