Tz. 19
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Eine natürliche Person kann einen einheitlichen (Gesamt-)Betrieb oder mehrere Betriebe bei derselben Einkunftsart oder vd Einkunftsarten führen (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 35 f).
Tz. 20
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Die finanzielle Selbständigkeit zeigt sich, wenn für die vd Tätigkeiten eine eigene Gewinnermittlung (Buchführung) erstellt wird. Eine organisatorische Selbständigkeit ist gegeben, wenn die zu beurteilenden Betätigungen mit jeweils eigenen Betriebsmitteln ausgeübt werden (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 37). Bei unterschiedlichen betrieblichen Tätigkeiten (Gew, freiberufliche und/oder l + f) ist einheitlicher Gesamtbetrieb anzunehmen, wenn die Tätigkeiten sich gegenseitig unlösbar bedingen und miteinander iS einer einheitlichen Tätigkeit verknüpft sind (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 38).
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