Tz. 32
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Grundstücke, die in den Betriebsablauf eingebunden sind, gehören regelmäßig zu den wes Betriebsgrundlagen eines Unternehmens (Ausnahme: untergeordnete wirtsch Bedeutung, s Tz 36). Es kann hier die reichhaltige Rspr des BFH zur Betriebsaufspaltung herangezogen werden (s Tz 26). Zusammenfassend ergibt sich bei (jeder Art von) Grundstücken dann ein wes wirtsch Gewicht für die Betriebsführung der nutzenden Gesellschaft (unabhängig von der Unternehmensbranche), wenn
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die Betriebsführung durch die Lage des Grundstücks bestimmt wird, |
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das Grundstück auf die Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten ist oder |
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der Betrieb aus anderen innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht fortführen könnte (sog Auffangklausel). |
Zur Bedeutung der Lage des Grundstücks (für Kunden oder Verkehrsanbindung) und der besonderen Herrichtung s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 53.
Tz. 33
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Die Rspr zählt Fabrikgrundstücke und (Lager-)Hallen (auch, wenn es sich um sog Systemhallen handelt) regelmäßig zu den wes Betriebsgrundlagen (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 54).
Tz. 34
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Ein Büro- und Verwaltungsgebäude ist dann eine wes Betriebsgrundlage, wenn es auf die Bedürfnisse des Betriebs baulich zugeschnitten ist. Auch ohne besondere Ausgestaltung für den Betrieb ist ein ›reines‹ Bürogebäude eine wes Betriebsgrundlage, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit des Betriebs bildet (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 55). Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Büro- oder Verwaltungsgebäude nur tw für eigenbetriebliche Zwecke (zB eine Etage) und im Übrigen von einem anderen Unternehmen genutzt wird (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 56).
Nach einer Übergangsregelung der Fin-Verw (s Schr des BMF v 18.09.2001, BStBl I 2001, 634 und v 11.07.2002, BStBl I 2002, 647) werden in den Fällen, in denen nur deshalb eine Betriebsaufspaltung vorliegt, weil die Anwendung der Grundsätze des Urt des BFH v 23.05.2000 (BStBl II 2000, 621) zu den bloßen Bürogrundstücken als wes Betriebsgrundlage zu einer Änderung gegenüber der vorherigen Verw-Praxis geführt hat, auf Antrag keine stlichen Konsequenzen aus der Betriebsaufspaltung bis 31.12.2002/01.01.2003 gezogen. Diese (Billigkeits-)Regelung ist nur auf den Bereich der Beurteilung einer Betriebsaufspaltung beschr und gilt somit nach Verw-Auff nicht für die Bestimmung der wes Betriebsgrundlage bei den Sacheinlagegegenständen des § 20 Abs 1 S 1 UmwStG (s Vfg der OFD Münster v 25.10.2004, GmbHR 2004, 1488).
Tz. 35
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Auch unbebaute Grundstücke (Grund und Boden) können wes Betriebsgrundlage sein (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 58).
Tz. 36
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Keine wes Betriebsgrundlagen stellen Grundstücke dar, die nur von geringer wirtsch Bedeutung sind. Hierzu gehören Filialgrundstücke – unabhängig von der Größe ihrer Nutzfläche – nicht (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 59).