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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1.2.3 Anforderungen an den Bewertungsansatz bei Einbringung

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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Tz. 16

Stand: EL 120 – ET: 10/2025

Nur wenn bei der Sacheinlage (s § 20 Abs 1 UmwStG, ggf iVm § 25 S 1 UmwStG) oder dem (qualifizierten) Anteilstausch (s § 21 Abs 1 S 2 UmwStG), der zum Erwerb der erhaltenen Anteile geführt hat, nicht sämtliche stille Reserven aufgedeckt worden sind, ist § 22 UmwStG für die weitere Besteuerung der Anteile anwendbar (s § 22 Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1 UmwStG: "Soweit in den Fällen einer iR einer Sacheinlage ... unter dem gW ..."; wobei "unter" iSv "unterhalb" zu verstehen ist, Rückschluss aus dem Verweis auf § 20 Abs 2 S 2 UmwStG). Dies ist auch im Hinblick auf die Zielrichtung und Rechtsfolgen des § 22 UmwStG folgerichtig. Denn bei einer Vollrealisierung der stillen Reserven bei Einbringung verbleibt weder Raum für eine rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns noch ergibt sich die von § 22 UmwStG erfasste "Statusverbesserung" (s Tz 3b). Auch § 22 Abs 3 UmwStG (Nachw-Pflicht) ist beim Ansatz zum gW nicht anzuwenden (s Tz 84a). Die vorgenannten Grundsätze gelten auch im Fall der Option einer Pers-Ges zur KSt-Besteuerung gem § 1a KStG. Als Folge der analogen Anwendung des Rechtsgrundverweises in § 25 S 1 UmwStG ist § 22 UmwStG anzuwenden, so dass bei einer Bewertung der Option zum Bw oder Zwischenwert § 22 Abs 1 und 2 UmwStG einschlägig sind (s § 25 UmwStG Tz 82).

Das eingebrachte Vermögen muss also unterhalb des gW angesetzt worden sein, was einen wirksamen und zulässigen Antrag auf Minderbewertung voraussetzt. Sind Bw und gW identisch, liegen keine sperrfristverhafteten Anteile vor (s § 23 UmwStG Tz 110). Ein Ansatz zum gW bei einer Betriebseinbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG ist nur gegeben, wenn alle WG der Sachgesamtheit mit den gW angesetzt worden sind (inkl originärer Geschäftswert, dazu s § 20 UmwStG Tz 204). Erfolgt nur tw der An...

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