Tz. 226

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach der Rspr (s Urt des BFH v 09.08.1989, BStBl II 1990, 195) handelt es sich bei der Bestimmung des § 6b EStG um eine Gewinnermittlungsvorschrift. Diese ist nach § 8 Abs 1 KStG auch bei der Einkommensermittlung von Kö und damit von BgA zu berücksichtigen. Es bestehen daher keine Bedenken, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6b EStG von der Reinvestitionsmöglichkeit auch bei BgA Gebrauch zu machen.

Eine solche Reinvestitionsmöglichkeit (Rücklage nach § 6b EStG) ist auch dann gegeben, wenn eine entgeltliche Übertragung von WG von einem BgA in den nichtbetrieblichen Bereich der Träger-Kö vorliegt, wenn auch die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind (s Märtens, in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 4 KStG Rn 125).

Wegen der stlichen Verselbständigung der einzelnen BgA ist die Übertragung einer § 6b EStG-Rücklage von einem BgA auf einen anderen nicht möglich (s Heger, FR 2009, 301).

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