1.2.3.3.1 Begriffsbestimmung
Tz. 55
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Die Rspr versteht unter Teilbetrieb einen organisch geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil eines Gesamtbetriebs, der – für sich betrachtet – alle Merkmale eines Betriebs iSd EStG aufweist und als solcher lebensfähig ist (ständige Rspr, zB s Urt des BFH v 15.03.2007, BFH/NV 2007, 1661). Die Frage des Vorhandenseins eines Teilbetriebs ist tätigkeitsbezogen an dem konkreten Sachverhalt zu beurteilen. Damit liegt die Problematik weitgehend im Bereich der Tatsachenwürdigung (im Einzelnen s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 52).
Tz. 56
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Aus dem Verständnis des Teilbetriebs als Untereinheit eines Gesamtunternehmens nach Art eines selbständigen Zweigbetriebs folgt für das Bestehen eines Teilbetriebs, dass das Unternehmen (mindestens) noch einen weiteren Teilbetrieb in diesem Sinne hat (s Urt des BFH v 12.04.1989, BStBl II 1989, 653 unter II. Nr 3).
Tz. 57
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Bei der Bestimmung des Teilbetriebs sind die Besonderheiten der Einkunftsarten, zu denen die Gewinne aus den Betrieben führen, zu beachten. Diese im Wesen der Eink begründeten Verhältnisse führen zu einer anderen Gewichtung bei der Beurteilung eines mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten, geschlossenen Teils eines Gesamtbetriebs. Bei der freiberuflichen Teilpraxis spielen gewisse Besonderheiten, die sich durch die Personenbezogenheit der freien Berufe und ihren dadurch begrenzten Wirkungskreis ergeben, eine entscheidende Rolle. Bei Gew oder landwirtschaftlichen Betrieben steht eine nachhaltige auf stetige Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit unter Einsatz der dafür notwendigen Betriebsmittel im Vordergrund. Beim forstwirtschaftlichen Betrieb verkörpert das Forstareal mit seinem Baumbestand an sich den Betrieb.
1.2.3.3.2 Gewerblicher oder landwirtschaftlicher Teilbetrieb
Tz. 58
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Ob eine Tätigkeit im Gesamtunternehmen eine gewisse Selbständigkeit hat, die zu einem organisch geschlossenen Teil des Betriebs führt, und ob diese Tätigkeit einen lebensfähigen Teil des Betriebs darstellt, ist je nach den Eigenarten des Betriebs zu bestimmen, dh ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt (s Urt des BFH v 12.09.1979, BStBl II 1980, 51, v 12.02.1992, BFH/NV 1992, 516).
Tz. 59
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Der Teilbetrieb in einem landwirtschaftlichen Gesamtbetrieb beurteilt sich grds nach denselben Grundsätzen wie auch der gew Teilbetrieb. Der Landwirt betätigt sich – wie der Gewerbetreibende – nachhaltig und mit Gewinnerzielung unter Einsatz der dafür erforderlichen Betriebsmittel. Grundlage der Eink-Erzielung in der Landwirtschaft ist die Erzeugung pflanzlicher Produkte durch planmäßige Bearbeitung des Grund und Bodens mit den entspr Maschinen und Betriebsvorrichtungen sowie die anschließende Vermarktung der Produkte oder Weiterwendung als Tierfutter zur gewinnbringenden Tierzucht oder -Haltung. Damit entspr der landwirtschaftliche Betrieb seinem Wesen nach einem Gew iSd § 15 Abs 2 EStG, so dass hinsichtlich der Annahme eines Teilbetriebs die Grundsätze zu § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG gelten.
1.2.3.3.2.1 Gewisse Selbständigkeit
Tz. 60
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Eine den Teilbetrieb prägende ›gewisse‹ Selbständigkeit im Gesamtbetrieb liegt vor, wenn die dem abgeteilten Betriebszweig gewidmeten WG in ihrer Zusammenfassung einer Tätigkeit dienen, die sich von der übrigen gew Tätigkeit deutlich unterscheidet; diese Differenzierung kann auf sachlichen oder örtlichen Gesichtspunkten beruhen (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 82 ff). Kennzeichen für eine ›gewisse Selbständigkeit‹ sind zB: eigenes Anlagevermögen, selbständige Organisation, eigener Kundenstamm, eigenes Verkaufsprogramm, eigene Werbung, (Mit-)Bestimmung des Wareneinkaufs und der Preisgestaltung, eigenes Personal, unterschiedliches Warensortiment, vd Lieferanten, eigene Vertragsgestaltung, eigene Buchführung (getrennte Abrechnung, gesonderte Verbuchung der Erlöse).
Tz. 61
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Bei einem einheitlichen (Einzel-)Handelsunternehmen wird eine Teilbetriebseigenschaft überwiegend durch eine räumliche Verselbständigung zustande kommen (Filiale, Zweigstelle; s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 84). Bei einem Produktionsunternehmen stehen die materiellen Betriebsmittel im Vordergrund (zB unterschiedliche Tätigkeiten mit wesens-vd Produkten, mit ggf unterschiedlichen Rohstoffen, eigenen Maschinen und Grundstücken und eigenem (Fach-)Personal; s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 85). Bei einem Dienstleistungsunternehmen ist hinsichtlich der sachlichen oder räumlichen Abgrenzung von Betriebsteilen der eigene Kundenkreis (und ggf darauf abgestimmte Werbung) mit unterschiedlicher Vertragsgestaltung und organisatorische Trennung der vd Tätigkeitsbereiche maßgebend (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 86).
1.2.3.3.2.2 Lebensfähigkeit
Tz. 62
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Lebensfähigkeit ist ein Teilbetrieb, wenn nach der objektiven wirtsch Struktur der zu beurteilenden Betriebseinheit eine eigenständige betriebliche Tätigkeit ausgeübt werden könnte (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 87).
1.2.3.3.2.3 Gewerblicher Charakter
Tz. 63
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Der Teilbe...