Tz. 58
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Ob eine Tätigkeit im Gesamtunternehmen eine gewisse Selbständigkeit hat, die zu einem organisch geschlossenen Teil des Betriebs führt, und ob diese Tätigkeit einen lebensfähigen Teil des Betriebs darstellt, ist je nach den Eigenarten des Betriebs zu bestimmen, dh ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt (s Urt des BFH v 12.09.1979, BStBl II 1980, 51, v 12.02.1992, BFH/NV 1992, 516).
Tz. 59
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Der Teilbetrieb in einem landwirtschaftlichen Gesamtbetrieb beurteilt sich grds nach denselben Grundsätzen wie auch der gew Teilbetrieb. Der Landwirt betätigt sich – wie der Gewerbetreibende – nachhaltig und mit Gewinnerzielung unter Einsatz der dafür erforderlichen Betriebsmittel. Grundlage der Eink-Erzielung in der Landwirtschaft ist die Erzeugung pflanzlicher Produkte durch planmäßige Bearbeitung des Grund und Bodens mit den entspr Maschinen und Betriebsvorrichtungen sowie die anschließende Vermarktung der Produkte oder Weiterwendung als Tierfutter zur gewinnbringenden Tierzucht oder -Haltung. Damit entspr der landwirtschaftliche Betrieb seinem Wesen nach einem Gew iSd § 15 Abs 2 EStG, so dass hinsichtlich der Annahme eines Teilbetriebs die Grundsätze zu § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG gelten.
1.2.3.3.2.1 Gewisse Selbständigkeit
Tz. 60
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Eine den Teilbetrieb prägende ›gewisse‹ Selbständigkeit im Gesamtbetrieb liegt vor, wenn die dem abgeteilten Betriebszweig gewidmeten WG in ihrer Zusammenfassung einer Tätigkeit dienen, die sich von der übrigen gew Tätigkeit deutlich unterscheidet; diese Differenzierung kann auf sachlichen oder örtlichen Gesichtspunkten beruhen (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 82 ff). Kennzeichen für eine ›gewisse Selbständigkeit‹ sind zB: eigenes Anlagevermögen, selbständige Organisation, eigener Kundenstamm, eigenes Verkaufsprogramm, eigene Werbung, (Mit-)Bestimmung des Wareneinkaufs und der Preisgestaltung, eigenes Personal, unterschiedliches Warensortiment, vd Lieferanten, eigene Vertragsgestaltung, eigene Buchführung (getrennte Abrechnung, gesonderte Verbuchung der Erlöse).
Tz. 61
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Bei einem einheitlichen (Einzel-)Handelsunternehmen wird eine Teilbetriebseigenschaft überwiegend durch eine räumliche Verselbständigung zustande kommen (Filiale, Zweigstelle; s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 84). Bei einem Produktionsunternehmen stehen die materiellen Betriebsmittel im Vordergrund (zB unterschiedliche Tätigkeiten mit wesens-vd Produkten, mit ggf unterschiedlichen Rohstoffen, eigenen Maschinen und Grundstücken und eigenem (Fach-)Personal; s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 85). Bei einem Dienstleistungsunternehmen ist hinsichtlich der sachlichen oder räumlichen Abgrenzung von Betriebsteilen der eigene Kundenkreis (und ggf darauf abgestimmte Werbung) mit unterschiedlicher Vertragsgestaltung und organisatorische Trennung der vd Tätigkeitsbereiche maßgebend (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 86).
1.2.3.3.2.2 Lebensfähigkeit
Tz. 62
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Lebensfähigkeit ist ein Teilbetrieb, wenn nach der objektiven wirtsch Struktur der zu beurteilenden Betriebseinheit eine eigenständige betriebliche Tätigkeit ausgeübt werden könnte (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 87).
1.2.3.3.2.3 Gewerblicher Charakter
Tz. 63
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Der Teilbetrieb muss für sich gesehen alle Merkmale eines Betriebs enthalten. Dies bedeutet, dass die Tätigkeit im Teilbetrieb – isoliert betrachtet – gew Charakter haben muss (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 88).